Verfahrensgang

BGH (Urteil vom 16.02.2011; Aktenzeichen VIII ZR 80/10)

LG Bonn (Entscheidung vom 11.03.2010; Aktenzeichen 6 S 170/09)

AG Bonn (Entscheidung vom 21.09.2009; Aktenzeichen 201 C 139/09)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 21.09.2009 - 201 C 139/09 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 532,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin 62% und die Beklagten als Gesamtschuldner 38%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Hauses S-Str. in C. Sie vermietete den Beklagten die mietpreisgebundene Wohnung im #. Obergeschoss rechts dieses Hauses. Nach Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 27.07.2001 eine Mieterhöhung zum 01.10.2003 an. Dem widersprachen die Beklagten, die nachfolgend den Erhöhungsbetrag nicht bezahlten. Aufgrund des hierdurch entstandenen Mietrückstandes von 4.414,98 € kündigte die Klägerin das Mietverhältnis mit Schreiben vom 28.06.2005 fristlos noch während des seinerzeit anhängigen Rechtsstreits # C ###/## - AG C - über die Wirksamkeit der Mieterhöhung. Nachdem die Beklagten bis dahin nicht ausgezogen waren, erhob die Klägerin mit Klageschrift vom 10.08.2005 die Räumungsklage im Verfahren # C ###/## - AG C. Auf gerichtlichem Hinweis, wonach die Kündigung unwirksam sei, nahm die Klägerin die Klage mit Schriftsatz vom 19.10.2005 zurück. Aufgrund des gerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschlusses zahlte sie 856,54 € sowie 7,66 € Zinsen an die Beklagten. Zudem beglich sie die durch die Tätigkeit ihrer damaligen Verfahrensbevollmächtigten im Rahmen des Rechtsstreits angefallenen Anwaltskosten in Höhe von 532,90 €. Nachdem in der Folge die Wirksamkeit der Mieterhöhung rechtskräftig festgestellt worden war und in Parallelrechtsstreitigkeiten zudem Räumungsklagen der Klägerin erfolgreich gewesen waren, forderte die Klägerin die Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 25.04.2007 zur Rückzahlung der erstatteten Verfahrenskosten sowie Erstattung der ihr entstandenen Rechtsanwaltskosten auf.

Mit der vorliegenden Klage verlangt sie von den Beklagten Zahlung dieser Beträge sowie der vorgerichtlich in diesem Verfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten von 186,24 €. Sie hat ausgeführt, ihr stehe ein materiell-rechtlicher Erstattungsanspruch auf Erstattung sämtlicher im damaligen Rechtsstreit entstandenen Kosten zu, weil der amtsgerichtliche Hinweis, der zur Klagerücknahme geführt habe, falsch gewesen und die Räumungsklage begründet gewesen sei.

Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben und die Ansicht vertreten, neben der Kostenentscheidung nach § 269 ZPO bestehe ohne weitere Umstände kein materieller Kostenerstattungsanspruch, zudem hätten sich die Beklagten mit der Herausgabe der Wohnung mangels Verschulden nicht in Verzug befunden. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, dem materiellen Kostenerstattungsanspruch stehe die Rechtskraft der Kostenentscheidung des Vorprozesses entgegen.

Gegen dieses ihr am 19.10.2009 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit der am 03.11.2009 eingegangenen und am 21.12.2009 begründeten Berufung. Sie ist der Ansicht, der materiellrechtliche Kostenerstattungsanspruch bestehe unabhängig von der prozessualen Kostengrundentscheidung und umfasse sämtliche im damaligen Verfahren entstandenen Kosten.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1.583,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16.05.2007 zu zahlen,

die Revision gegen dieses Urteil zuzulassen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie sind der Ansicht, dem materiellen Kostenerstattungsanspruch stehe die Rechtskraft der Kostenentscheidung im Verfahren # C ###/## - AG C entgegen. Sie seien im damaligen Rechtsstreit unverschuldet davon ausgegangen, dass die Kündigung unwirksam sei und sie zur Räumung und Herausgabe der Wohnung nicht verpflichtet gewesen seien.

Die Akten # C ###/## und # C ###/## - AG C - waren beigezogen und wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist jedoch nur teilweise begründet. Die Klägerin hat gegen die Bekla...

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