Entscheidungsstichwort (Thema)

Werkvertrag über Fahrbahnreinigung von einer Ölverschmutzung zwischen Verursacher und ausführendem Privatunternehmen. Angemessene Vergütung

 

Normenkette

BGB §§ 631-632, § 307 ff.; FSHG § 41 Abs. 2 Nr. 3

 

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.12.2007 sowie 10,00 € Mahnkosten und 215,39 € vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 64% und der Beklagte zu 36%.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus behauptetem abgetretenen Recht der Firma P GmbH mit Sitz in I auf Zahlung in Anspruch.

Der Beklagte ist Halter und Eigentümer eines Ackerschleppers K, amtliches Kennzeichen $$-&& ###.

Am ##.##.#### kam es gegen #:## Uhr in N im Bereich der Straßen C, L ##, Wstraße, B ###, Kreisverkehr, zu einer Panne. Aufgrund einer Leckage trat an dem Fahrzeug des Beklagten Hydrauliköl aus und verunreinigte den aus Bitumenasphalt bestehenden Fahrbahnuntergrund der Straße auf einer Länge von mehreren hundert Metern sowie im Bereich des Kreisverkehrs.

Zunächst erschienen Polizei und Feuerwehr an der Schadenstelle. Die Feuerwehr streute die Verschmutzung mit Ölbindemitteln ab. Das eingeschaltete Ordnungsamt N benachrichtigte die Firma P GmbH, um die ausgelaufenen Betriebsmittel zu entfernen und die Verkehrssicherheit wieder herzustellen.

Die Firma P GmbH bedient sich bei der Straßenreinigung eines sogenannten Nassreinigungsverfahrens, dessen Funktion, Sinn und Erforderlichkeit zwischen den Parteien streitig ist.

Sie alarmierte ihrerseits als Subunternehmerin die Firma F, Logistik S. L., in A. Zwei Mitarbeiter der Firma F, unter anderem der Zeuge O, verbrachten kurze Zeit später mittels eines Auffahranhängers, der durch einen LKW gezogen wurde, eine selbstfahrende Reinigungsmaschine des Typs Q ## zur Schadensstelle. Um 9.45 Uhr traf eine weitere Reinigungsmaschine mit zwei Mitarbeitern ein.

Am Einsatzort unterzeichnete der Beklagte ein von der Firma P GmbH bei derartigen Einsätzen mehrfach verwandtes formularmäßiges Schreiben mit der Überschrift "Verkehrsflächenreinigung und Unfallstellensanierung". Darin finden sich in Fettdruck Überschriften "Grunddaten der Beauftragung", "Grunddaten Verursacher/Fahrzeug" "Daten zum Schadensort" sowie "Schadensbeschreibung", deren nachfolgende Passagen handschriftlich ausgefüllt sind. In kleinerem Schrifttyp, unmittelbar vor der Unterschrift des Beklagten, befindet sich eine Textpassage, die u.a. lautet:

"Hiermit beauftragt der Auftraggeber die Firma P GmbH mit der Beseitigung der aufgrund des oben angegebenen Unfalls eingetretenen oben angegebenen Verunreinigungen. Die Beauftragung erfolgt, um Gefahren für die Sicherheit und für die Umwelt abzuwenden..."

Rechts neben der Unterschrift des Beklagten steht vorgedruckt der Hinweis "Unterschrift Auftraggeber". Es folgen Angaben zum konkreten Einsatz. Dort sind handschriftlich Daten eingetragen. Ferner trägt das Schreiben neben bzw. auf dem Firmenstempel der Firma F eine weitere Unterschrift.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die mit der Klageerwiderung zur Akte gereichte Kopie (Bl. 51 d. A.) verwiesen.

Die Firma F nahm nachfolgend Reinigungsarbeiten vor.

Unter dem 20.09.2007 stellte die P GmbH dem Beklagten ihre Tätigkeiten in Rechnung, endend mit dem mit der Klage geltend gemachten Gesamtbetrag von 6.245,87 €. Wegen der Einzelheiten der Rechnungspositionen wird auf die mit der Klagebegründung zur Akte gereichte Kopie der Rechnung (Bl. 19 - 22 d. A.) verwiesen. In der Rechnung heißt es, die Forderungen seien an die Firma B GmbH Abrechnungsservice (die hiesige Klägerin) abgetreten und Zahlungen seien mit schuldbefreiender Wirkung auf deren Konto zu erbringen.

Die Firma P GmbH, die mit der Klägerin einen Factoring-Vertrag abgeschlossen hatte, verkaufte ihre vermeintliche Forderung gegenüber dem Beklagten an die Klägerin und trat sie an diese ab.

Die Klägerin forderte den Beklagten bzw. die dahinter stehende Haftpflichtversicherung, die M Versicherung in R, mehrfach erfolglos zur Zahlung des Rechnungsbetrages auf, so mit Schreiben vom 22.10., 06.11. und 21.11.2007. Mit Schreiben ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 21.04.2008 wurde der Beklagte nochmals aufgefordert, die Rechnung zu begleichen. Dies lehnte die Haftpflichtversicherung des Beklagten im Folgenden ab.

Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte sei angesichts des von ihm unterzeichneten Auftrages nach werkvertraglichen Regelungen zur Zahlung der entstandenen Kosten als Halter und Eigentümer des Fahrzeuges verpflichtet. Nach den Bestimmungen des Straßen- und Wegegesetzes T hafte er jedenfalls als Zustands- wie auch als Handlungsstörer. Sollte der Auftrag nicht wirksam erteilt worden sein, ergebe sich die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung ...

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