Tenor

1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Kammer den Kläger als aktivlegitimiert ansieht.

2. Dem Kläger wird zur Stellungnahme auf den Schriftsatz der Beklagten vom 31.01.2005 eine Frist bis 13.05.2005 gesetzt. Hiernach soll durch Beweisbeschluss nach § 358 a ZPO die Beweisaufnahme angeordnet werden.

 

Tatbestand

I.

Die klagende Verbraucherzentrale nimmt die beklagte Bank aus abgetretenem Recht von 30 Kunden der Beklagten nach angeblich missbräuchlicher Verwendung von Debitkarten (ec-Karten und SparCards) an Geldautomaten auf Auszahlung in Höhe der von der Beklagten hiernach vorgenommenen Belastungsbuchungen in Anspruch. Nach Ziffer 2.1. seiner Satzung ist ausschließlicher und unmittelbarer Zweck des Klägers, den Verbraucherinteressen zu dienen. Insbesondere hat er nach Ziffer 2.2.c) der Satzung die Rechte der Verbraucher/-innen wahrzunehmen, auch durch Einleitung gerichtlicher Maßnahmen im Inland.

Nach dem Klägervorbringen entwendeten im Zeitraum vom 03.09.2000 bis zum 31.05.2003 unbekannte Dritte den Kunden deren Debitkarten zu Konten bei der Beklagten und hoben damit durch Geldautomatenverfügungen Barbeträge in Höhe von insgesamt 27.381,30 EUR ab, Nach dem Beklagtenvorbringen waren die persönlichen Geheimzahlen (PIN) zu den verwendeten Debitkarten mit dem neuen Triple-DES-Verfahren generiert worden, das derart sicher sei, dass grundsätzlich ein Anscheinsbeweis dafür spreche, dass der jeweilige Kunde vertragswidrig seine PIN auf der Karte notiert oder gemeinsam mit dieser verwahrt habe.

Die Kunden traten nach dem Klägervorbringen ihre vermeintlichen Forderungen gegen die Beklagte aus den vorgetragenen Kartenschadensfällen durch Abtretungsvereinbarungen im Zeitraum vom 07.04. bis zum 25.08.2003 an den dies annehmenden Kläger zu Einziehungszwecken und zum Zweck der gerichtlichen Geltendmachung ab. Die Parteien streiten zunächst darüber, ob der Kläger zur Geltendmachung der vermeintlichen Kundenforderungen aktivlegitimiert ist und sich zur Rechtfertigung der Abtretungen auf Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG berufen kann.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Kläger ist zur Geltendmachung der vermeintlichen Kundenforderungen gegen die Beklagte aus den vorgetragenen Kartenschadensfällen aufgrund der Abtretungen nach § 398 BGB aktivlegitimiert.

1. Soweit zunächst die Beklagte jede vom Kläger behauptete Abtretung höchst vorsorglich und vor dem Hintergrund, dass dieser lediglich Ablichtungen zu den Akten gereicht habe, mit Nichtwissen bestreitet, hält die Kammer dieses Bestreiten nach §§ 138, 439 ZPO für unwirksam, weil die Absicht, die Echtheit der durch die vorgelegten Ablichtungen qualifiziert dargelegten Abtretungserklärungen zu bestreiten, nicht ersichtlich ist.

2. Die vermeintlichen Kundenforderungen gegen die Beklagte aus den vorgetragenen Kartenschadensfällen können grundsätzlich abgetreten werden. Zwar ist, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, der hier zunächst in Betracht kommende Anspruch auf Berichtigung des Kontostandes, der dem Anspruch auf Auszahlung des Kontoguthabens vorgeschaltet ist, nicht abtretbar. Er steht nur dem Kontoinhaber gegen die kontoführende Bank zu. Die Abtretung an einen außerhalb der Kontobeziehung stehenden Dritten würde den Inhalt des Anspruchs verändern (§ 399 1. Alt. BGB). Abtretbar ist indes der auf das Kontoguthaben bezogene Auszahlungsanspruch (BGH, Urteil vom 19. Juli 2001 – IX ZR 62/00, NJW 2001, 3190 = WM 2001, 1605 = ZIP 2001, 1507). Die Abtretung dieses Auszahlungsanspruchs scheitert auch nicht, wie die Beklagte meint, an einem Verstoß gegen das Bankgeheimnis, etwa wegen einer insoweit anzunehmenden Vereinbarung über einen Abtretungsausschluss (§ 399 2. Alt. BGB) oder eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen (§§ 134 BGB, 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG, 203 Abs. 1 StGB). Ein Abtretungsverbot aufgrund des Bankgeheimnisses kommt nur für Forderungen der Bank gegen ihre Kunden in Betracht und wird von der Rechtsprechung auch nur insoweit diskutiert (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 25.05.2004 – 8 U 84/04, WM 2004, 1386 = ZIP 2004, 1449, dagegen etwa LG Frankfurt, Urteil vom 17.12.2004 – 2-21 O 96/02, ZIP 2005, 115; LG Koblenz, Urteil vom 25.11.20.04 – 3 O 496/03, WM 2005, 30 = ZIP 2005, 21). Forderungen des Kunden gegen seine Bank lässt das Bankgeheimnis in ihrer Abtretbarkeit jedoch unberührt. Denn das vertraglich oder gesetzlich begründete Bankgeheimnis dient ausschließlich den Geheimhaltungsinteressen des Kunden, nicht der Bank.

3. Die hiernach grundsätzlich zulässige Abtretung ihrer vermeintlichen Auszahlungsansprüche gegen die Beklagte konnten die Kunden wirksam auch zugunsten des Klägers zur Einziehung und gerichtlichen Geltendmachung vornehmen. Ein nach § 134 BGB entgegenstehender Verstoß gegen das Verbot geschäftsmäßiger Einziehung von zu Einziehungszwecken abgetretenen Forderungen ohne behördliche Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG lag darin nicht. Zwar ist das Handeln des Klägers insoweit entgegen dessen Auffassung als geschäftsmäßig einzuordnen. Denn geschäftsmäßig hande...

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