Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld i.H.v. 750 EUR zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden – letztere soweit sie nach dem 01.08.2011 entstehen – aus der Tattooerstellung und deren Beseitigung auf dem rechten Schulterblatt der Beklagten durch unter anderem einen gütegeschalteten Rubinlaser zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin beauftragte den Beklagten mit der Erstellung eines Tattoos. Auf ihrem rechten Schulterblatt sollte eine Blüte nebst Ranken farbig tätowiert werden. Der Beklagte fertigte einen Entwurf. Nach diesem führte er das Tattoo aus. Danach gab er der Klägerin eine Pflegeanleitung mit. In dieser ist beschrieben, wie das Tattoo zu reinigen ist und dass dieses zumindest in den ersten drei Tagen mit einer Folie abgedeckt werden muss. Zudem wird darauf hingewiesen dass baden, schwimmen gehen sowie Saunagänge in den ersten 2-3 Wochen zu unterlassen sind.

Nach rund zwei Monaten stellte sich die Klägerin wieder beim Beklagten vor. Sie bemängelte die ungleichmäßige Dicke der Linien und das Verlaufen von Farbe. Die vom Beklagten angebotene Nachbesserung lehnte sie ab.

Die Klägerin behauptet, eine mangelhafte Erstellung des Tattoos. Die dargestellten Blüten sein künstlerisch fehlerhaft. Die Ranken seien unregelmäßig, wiesen Verkantungen auf und würden an den Rändern verlaufen. Die Einstiche seien zu tief ausgeführt. Sie habe das Tattoo gemäß der Anleitung unter Mithilfe des Zeugen Redler gepflegt. Um ein zu akzeptierendes Tattoo zu gestalten sei eine ärztliche Behandlung mit einem Laser erforderlich, für die Kosten von 4.800 bis 6.400 EUR anfallen würden. Eine Nachbesserung durch Nachtätowierung sei nicht möglich.

Die Klägerin beantragt,

  1. Den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen.
  2. Festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden – letztere soweit sie nach dem 01.08.2011 entstehen – aus der Tattoo – Erstellung und deren Beseitigung auf dem rechten Schulterblatt der Beklagten durch u.a. einen gütegeschalteten Rubin Laser zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Der Beklagte beantragt,

… Die Klage abzuweisen.

Er behauptet, mögliche Verläufe der Farbe seinen auf eine mangelhafte Pflege der Tätowierung nach dem Stechen zurückzuführen. Er ist der Ansicht, die Klägerin habe ihm Gelegenheit zur Nachbesserung einräumen müssen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von Schmerzensgeld i.H.v. 750 EUR aus §§ 634 Nr. 4, 280, 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB. Das „Stechen” einer Tätowierung stellt tatbestandlich eine Körperverletzung dar. Von der ursprünglich erteilten Einwilligung ist lediglich ein nach den Regeln der Tätowierkunst gestochenes Tattoo gedeckt. Diese sind vorliegend verletzt, weil die Farbe in zu tiefe Hautschichten eingebracht wurde.

Der Sachverständige Dr. F hat im Umfeld der Tätowierungslinien Farbverläufe festgestellt. Als Ursache solcher Verläufe kommen nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nur zwei Möglichkeiten in Betracht. Entweder wurde beim Tätowieren zu tief gestochen, so dass die Farbe bis ins Fettgewebe gelangt ist und sich dort verteilt hat oder das Tattoo wurde nach dem Stechen nicht sachgemäß gepflegt. Insbesondere ein Aufquellen aufgrund von Saunabesuchen, schwimmen oder Baden könne zu einem Verlaufen der Farbe in der Haut führen.

Aufgrund der Vernehmung des Zeugen Q ist das Gericht von der sachgerechten Pflege des Tattoos nach dem Stechen überzeugt. Der Zeuge schilderte anschaulich und nachvollziehbar durch welche Maßnahmen und in welchen Schritten er die Pflege des Tattoos durchgeführt hat. Auch differenzierte er zwischen häufigeren Maßnahmen am Wochenende nach dem Stechen und der lediglich noch zweimal am Tag durchgeführten Pflege unter der Woche. Zwar mag der Zeuge im Lager der Klägerin stehen, jedoch gibt es keinerlei Anhaltspunkte für eine falsche Aussage zu ihren Gunsten. Vielmehr räumte der Zeuge Unsicherheiten wie etwa bei der zeitlichen Einordnung von sich aus ein. Auch hat er nicht einfach die in der Pflegeanleitung beschriebenen Arbeitsschritte wiedergegeben, sondern seine Tätigkeiten individuell beschrieben. Auch konnte er seinen Angaben auf Nachfrage erweitern und erläutern.

Durch die Angaben des Sachverständigen zu den konkreten Pflegemaßnahmen wird deutlich, da...

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