Entscheidungsstichwort (Thema)

Ein Verstoß gegen § 64 Abs. 1 GmbHG a.F. kann eine Haftung nach § 826 BGB begründen

 

Normenkette

GmbHG § 64 Abs. 1; BGB § 826

 

Verfahrensgang

BGH (Urteil vom 10.07.2003; Aktenzeichen IX ZR 89/02)

BGH (Entscheidung vom 26.06.1989; Aktenzeichen II ZR 289/88)

 

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.274,12 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.04.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgwiesen.

2. Es wird festgestellt, dass die Klageforderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung begründet ist.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Beklagte ist von Beruf Elektroinstallateur. Er und ein Bekannter, ein Herr Olaf G waren im Jahr 2005 auf einer Großbaustelle in Hattingen tätig; aufgrund ihrer zufriedenstellenden Leistungen schlug der dortige Bauherr ihnen vor, die Fertigstellung dieses Bauprojektes eigenverantwortlich zu übernehmen. Am 17.11.2005 gründete der Beklagte daher gemeinsam mit dem Herrn Olaf G die Firma F Ltd. mit Sitz in Bochum. Weder der Beklagte noch sein Bekannter verfügten über nennenswerte private Rücklagen. In der Folge fiel der Bauherr der Großbaustelle in Hattingen in Insolvenz, woraus für die Firma des Beklagten beträchtliche Außenstände in Höhe von ca. 10.000,00 EUR und die ersten massiven finanziellen Schwierigkeiten resultierten. Am 05.07.2006 stellte der Beklagte den Herrn Rolf E und am 10.07.2006 die Frau Marion T sowie den Herrn Sebastian C als Mitarbeiter ein. Der Beklagte zahlte an die Zeugin T einen Abschlag von 200,00 EUR. Weitere Lohnzahlungen erfolgten an diese Mitarbeiter nicht; Sozialversicherungsbeiträge wurden nicht abgeführt. Das Arbeitsverhältnis des Herrn E wurde zum 02.10.2006 beendet, bezüglich des Mitarbeiters C endete das Arbeitsverhältnis am 30.09.2006.

Am 24.10.2006 gab der Herr G für die gemeinsam mit dem Beklagten gegründete Ltd. die eidesstattliche Versicherung ab. In dieser erklärte er, dass im Eigentum der Gesellschaft noch drei Bohrmaschinen, ein Akku-Schrauber, zwei Leitern, 10 Aktien im Wert von 10 Englischen Pfund, Barvermögen in Höhe von 2,18 EUR und ein Kontenguthaben in Höhe von 0,41 EUR stünden. Im November 2006 wurde der Betrieb des Beklagten gänzlich eingestellt. Am 12.02.2007 wurde bezüglich der Firma des Beklagten ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Am 24.08.2007 wurde dieser Antrag mangels Masse abgelehnt. Zur Begründung bezog sich das Insolvenzgericht insbesondere auf die eidesstattliche Versicherung vom 24.10.2006 (vgl. Beschluss des AG Bochum vom 24.08.07 Bl. 20 GA). Die Klägerin gewährte im Folgenden dem Herrn E und dem Herrn C Insolvenzgeld in Höhe der Klageforderung.

Mit nach zweiter Instanz rechtkräftig gewordenem Urteil vom 22.09.2008 wurde der Beklagte u.a. wegen Eingehungsbetruges zum Nachteil der Mitarbeiter T, E und C zu einer Geldstrafe verurteilt. Wegen der Einzelheiten wird auf das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 14.05.2008 – 32 Ds 37 Js 2/07 – 110/08 und das zweitinstanzliche Urteil des Landgerichts Bochum vom 22.09.2008 – 15 Ns 37 Js 2/07 (Anlagen K 1 und K 2 zur Klage, Bl. 13 ff. Gerichtsakten) verwiesen.

Die Klägerin behauptet, der Angestellte H habe wegen Nichtzahlung des Gehaltes zum 30.06.2006 gekündigt; bei der Einstellung der Mitarbeiter E und C habe der Beklagte bereits gewusst, dass er zu einer Lohnzahlung nicht in der Lage sein würde, im Vertrauen darauf, dass eine Absicherung vorhanden sei, habe er dennoch die Mitarbeiter eingestellt. Die Klägerin bestreitet mit Nichtwissen, dass der Herr G etwa im Eigentum der Ltd. stehende Maschinen vor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung mitgenommen hat.

Die Klägerin beantragt,

  1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 7.274,12 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2009 zu zahlen,
  2. festzustellen, dass die Klageforderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung begründet ist.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, Anfang August habe sich nicht absehen lassen, dass die Löhne nicht rechtzeitig würden gezahlt werden können. Erst auf einer Mitarbeiterversammlung am 10.08.2006 habe man den Mitarbeitern diese Situation dargelegt. Er behauptet, den Mitarbeiter H habe er selber aufgrund schlechter Leistungen gekündigt. Der Beklagte behauptet, er habe gehofft, die Firma wieder auf die Beine zu bringen, da „ja Aufträge da gewesen” seien. Im Eigentum der Ltd. hätten Maschinen gestanden, die jedoch der Herr G – genauso wie sämtliche Akten – mitgenommen habe und dann verschwunden sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Insolvenzgeldes in Höhe von 7.274,12 EUR. Dieser Anspruch ergibt sich jedoch nicht aus § 823 Absatz...

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