Entscheidungsstichwort (Thema)

Zu den Anforderungen an eine Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen

 

Orientierungssatz

1. Die Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen gem BGB § 541 b Abs 2 S 1 muß derart konkret sein, daß der Mieter über Art, Umfang, Beginn und voraussichtliche Dauer der Maßnahmen sowie die zu erwartende Erhöhung des Mietzinses genau unterrichtet ist. Dazu reicht die Bezeichnung der Art und des Umfanges der Maßnahmen als "in verkehrsüblicher Weise" nicht aus. Der Beginn und die voraussichtliche Dauer sind zumindest nach Beginn, Mitte oder Ende eines bestimmten Monats und nach Tagen oder Wochen konkret zu bestimmen. Die voraussichtliche Mieterhöhung ist nach den einzelnen Maßnahmen und den sich daraus ergebenden Erhöhungsbeträgen pro qm Wohnfläche aufzuschlüsseln.

2. Die Mitteilung gem BGB § 541b Abs 2 Satz 1 muß alle Tatbestandsmerkmale einer wirksamen Ankündigung erfüllen. Sukzessive weitere Erläuterungen der einzelnen Maßnahmen führen nicht zur nachträglichen Wirksamkeit einer unwirksamen Ankündigung.

3. Der Einbau einer Ölzentralheizung in eine mit Öfen ausgestattete Wohnung ist noch keine Maßnahme, die einen allgemein üblichen Zustand iSd BGB § 541b Abs 1 herbeiführen würde.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1732226

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