Verfahrensgang

AG Berlin-Lichtenberg (Urteil vom 23.09.2002; Aktenzeichen 10 C 150/2002)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 23. September 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts Lichtenberg –10 C 150/02– wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

A. Die vom Amtsgericht in seinem Urteil zugelassene Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO).

B. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Genehmigung der Anbringung einer Parabolantenne an der Brüstung des zu ihrer Wohnung gehörenden Balkons. Auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.

Bei einem Streit um die Anbringung einer Parabolantenne an Mietwohnungen ist im Rahmen einer fallbezogenen Interessenabwägung regelmäßig das Informationsinteresse des Mieters an der Nutzung zugänglicher Informationsquellen aus Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 2 BerlVerf und das in Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 GG und Art. 23 Abs. 1 und Abs. 2 BerlVerf geschützte Eigentumsrecht des Vermieters an der optisch ungeschmälerten Erhaltung des Wohnhauses zu berücksichtigen. Da beide Interessen durch Grundrechte geschützt sind, von denen keines dem anderen generell vorgeht, hängt die Entscheidung davon ab, welche Beeinträchtigung im Rahmen des vom Gesetzgeber abstrakt vorgenommenen und in den vertraglichen Vereinbarungen konkretisierten Interessenausgleichs im konkreten Fall schwerer wiegt (BVerfGE 90, 27 [34] = NJW 1994, 1147; BerlVerfGH, NJW 2002, 2166 ff.; BerlVerfGH, ZMR 2000, 740 ff.). Das Recht des Mieters auf Informationsfreiheit ist bei der Auslegung und Anwendung der §§ 535, 536, 242 BGB zu berücksichtigen. Soweit die Beklagte die Forderung der Klägerin zurückweist und auf die Möglichkeit der ambulanten Aufstellung der Parabolantenne auf dem Balkon oder aber der Anbringung auf dem Dach des Hauses gegen Übernahme der dadurch entstehenden Kosten verweist, so ist damit dem Recht auf Informationsfreiheit der Klägerin ausreichend Genüge getan. Die Grundsätze, wie die beiderseitigen Interessen auszugleichen sind und unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang danach ein Anspruch auf Anbringung einer Parabolantenne durch den Vermieter besteht, hat das Amtsgericht unter Hinweis auf die Rechtsentscheide des OLG Karlsruhe, 3 RE Miet 2/93, vom 24. August 1993 (Grundeigentum 1993, 1151 ff.) und des OLG Frankfurt/Main, 20 RE Miet 1/91, vom 22. Juli 1992 (Grundeigentum 1992, 871 ff.) zutreffend dargestellt. Im Übrigen fehlt für die Darlegung des Bedürfnisses der Klägerin an der Anbringung einer Parabolantenne zur Durchsetzung ihrer Grundrechte auch an der Darlegung, auf welche Weise eine solche Anlage gegenüber decoder- bzw. internetgestütztem Empfang leistungsfähiger ist (vergl. BerlVerfGH, NJW 2002, 2166 ff.). Dabei hat die Klägerin zunächst diejenigen Möglichkeiten der Informationsgewinnung zu nutzen, die jedenfalls im gleichen Maße geeignet sind wie die hier verfolgte und die die Grundrechte der Beklagten in einem geringeren Umfang beeinträchtigen.

Sofern die Klägerin in der Versagung der Genehmigung auf Anbringung der Parabolantenne einen Verstoß gegen die Freiheit des Warenverkehrs aus Art. 28 EGV und die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs aus Art. 49, 50 EGV sieht, vermag auch dies nicht zu überzeugen. Die Behauptungen der Klägerin, sie wolle sich Verkaufssendungen anschauen, ist zunächst unsubstantiiert. Es ist nicht vorgetragen, welche Waren oder Dienstleistungen sie mittels des Empfangs über die Parabolantenne erwerben will bzw. welche Erwerb sie vorbereiten will. Soweit es allein den Empfang der Fernsehsendungen betrifft, so mag die Ausstrahlung von Fernsehsendungen und deren Übertragung von der Dienstleistungsfreiheit umfasst sein (vergl. EuGH, RS de Coster Rdnr. 28). Gleichwohl vermag Art. 49 EGV der Klägerin nicht zu dem hier verfolgten Anspruch verhelfen. Die Parteien des Rechtsstreits sind Personen des Privatrechts, welche sich aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags in einer Rechtsbeziehung befinden. Die Freiheiten des Gemeinschaftsrechts wirken jedoch grundsätzlich nur zwischen den Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft und ihren Bürgern. Danach haben sich die Mitgliedsstaaten jeder die Freiheit des Waren- oder des Dienstleistungsverkehrs beeinträchtigenden Maßnahme zu enthalten und vorhandene Diskriminierungen zu beseitigen (vergl. EuGH RS de Coster Rdnr. 29 f.). In Bezug auf die Bürger der Gemeinschaft untereinander vermögen die Grundfreiheiten allenfalls Drittwirkung entfalten und sind bei der Auslegung der in Betracht kommenden Normen zu beachten. Keinesfalls vermögen sie den einzelnen Bürger dazu zwingen, seine Rechtspositionen zur Verwirklichung der Freiheit eines anderen ohne weiteres aufzugeben. Zu Rec...

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