Nachgehend

BGH (Urteil vom 29.11.2007; Aktenzeichen IX ZR 30/07)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% der jeweils beizutreibenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche infolge insolvenzrechtlicher Anfechtung einer Globalzession.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der … GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Die Schuldnerin unterhielt bei der Beklagten ein Geschäftskonto, welches debitorisch geführt wurde. Mit Vertrag vom 30. Juni 2004 (Anlage K2) räumte die Beklagte ihr eine Kreditlinie in Höhe von 2,5 Mio. EUR ein, welche in vollem Umfang auf dem Geschäftskonto verwendet wurde. Zur Sicherung sämtlicher Verbindlichkeiten der Schuldnerin gegenüber der Beklagten hatte die Schuldnerin bereits mit Vertrag vom 23.04./11.05.2001 sämtliche bestehenden und künftigen Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen gegen alle Schuldner mit den Anfangsbuchstaben von A bis einschließlich Z an die Beklagte abgetreten (Anlage K3).

Im Folgenden ersuchte die Schuldnerin die Beklagte ohne Erfolg um Erweiterung der Kreditlinie, im Rahmen dessen Umsatz- und Liquiditätsplanungen für das Geschäftsjahr 2004 vom 29.07.2004 (Anlage K5) und vom 27.09.2004 (Anlage K6) übergeben wurden. Mit Schreiben vom 03.11.2004 (Anlage K7) verlangte die Beklagte weitere Informationen von der Schuldnerin. Es wurde ein Gutachten eingeholt, welches zu dem Ergebnis kam, dass die Schuldnerin per 31.10.2004 nach Buchwerten in Höhe von 1.394.200,00 EUR überschuldet sei und in Kürze zahlungsunfähig werde (Anlage K8). Dieses Gutachten wurde der Beklagten am 12.11.2004 übersandt. Am gleichen Tag kündigte die Beklagte den Kontokorrentkredit fristlos und stellte den Kreditbetrag einschließlich sämtlicher Zinsen zur sofortigen Rückzahlung fällig (Anlage K9). Am 12.11.2004 belief sich der Debetsaldo auf dem Geschäftskonto auf 2.562.500,61 EUR.

Am 15.12.2004 beantragte die Beklagte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Anlage K11), welches mit Beschluss des AG Charlottenburg vom 01.02.2005 eröffnet wurde (Anlage K1).

In der Zeit zwischen dem 12.11.2004 und dem 07.01.2005 wurde das Debetsaldo auf dem Geschäftskonto der Schuldnerin von 2.562.500,61 EUR um 1.223.732,74 EUR auf 1.338.767,87 EUR zurückgeführt. In Höhe von 185.345,93 EUR liegen dem Forderungen der Schuldnerin zugrunde, die vor dem 15.09.2004 begründet oder werthaltig wurden und nicht Gegenstand des Rechtsstreits sind. Ein weiterer Teilbetrag von 105.664,53 EUR entfällt auf solche Forderungen, die erst nach dem 12.11.2004 entstanden bzw. werthaltig wurden. Insoweit hat die Beklagten außergerichtlich die klägerische Forderung anerkannt. Ferner ließ die Beklagte in der Zeit vom 12.11.2004 bis 07.01.2005 noch Auszahlungen in Höhe von 19.010,52 EUR zu. Gegenstand der Klage sind die aus der Anlage K12 ersichtlichen Zahlungseingänge i.H.v. 951.732,98 EUR abzgl. der vorgenannten 19.010,52 EUR. Diese Einzahlungen betrafen Forderungen der Schuldnerin, die zwischen dem 15.09.2004 und dem 12.11.2004 begründet oder werthaltig wurden.

Der Kläger ist der Auffassung, die Verrechnung der Zahlungseingänge mit dem Debetsaldo sei anfechtbar, insbesondere benachteilige sie die übrigen Insolvenzgläubiger. Dem stehe die Globalzession nicht entgegen, denn diese begründe eine inkongruent Deckung und sei ihrerseits anfechtbar.

Er beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 932.722,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2005 zu zahlen;
  2. an den Kläger Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten aus 932.722,46 EUR seit dem 07.01.2005 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, die Globalzession begründet eine kongruent Deckung.

Im Übrigen wird verwiesen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 932.722,46 EUR gemäß §§ 667, 675 BGB, 96 Abs.1 Nr.3, 129 Abs. 1, 130 Abs.1 Satz 1 NM InsO.

Der Herausgabeanspruch ist in Folge der Aufrechnung der Beklagten gemäß §§ 387, 389 BGB erloschen. Die in der Verrechnung liegende Aufrechnung der Beklagten war nicht unzulässig, wobei die Beklagte die Möglichkeit der Aufrechnung nicht durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat.

Die Voraussetzungen für eine Anfechtung gemäß §§ 129 Abs.1, 130 Abs.1 Satz 1 NM InsO liegen nicht vor. Hiernach ist eine Rechtshandlung, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist und die Insolvenzgläubiger benachteiligt, anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte.

Vorlieg...

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