Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Darlegungslast bei Klage auf Rückzahlung überzahlten Mietzinses. Wohnraummiete: Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche von den Angaben im Mietvertrag

 

Leitsatz (amtlich)

1.a) Der nach WiStrG § 5, BGB §§ 812, 134 auf Rückzahlung überzahlten Mietzinses klagende Mieter ist grundsätzlich für sämtliche, die unzulässige Überhöhung des Mietzinses begründenden Tatbestandsmerkmale darlegungs- und beweispflichtig.

b) Dies gilt uneingeschränkt, wenn die Wohnung vom Schutzzweck der zu BGB § 564b Abs 2 Nr 2 S 3 u 4 und zum Sozialklauselgesetz ergangenen Verordnungen sowie der ZweckentfremdungsverbotVO nicht erfaßt wird.

c) Bei Wohnraum, der dem Schutzbereich jener Verordnungen unterfällt, obliegt es dem Vermieter, die Angebotslage darzustellen, die eine "Ausnutzung eines geringen Angebots" im Sinne von WiStrG § 5 ernsthaft in Zweifel zieht.

2. Bei Verwendung der Berliner Mietspiegel als Hilfe zur Darlegung der Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete ist vom Oberwert des in Frage kommenden Rasterfeldes auszugehen.

3. Der Umstand, daß die tatsächliche Wohnfläche ca 11 % kleiner ist als die im Mietvertrag durch eine "Ca-Angabe" vereinbarte Wohnfläche, rechtfertigt eine teilweise Rückforderung gezahlten Mietzinses weder nach dem Verhältnis der Flächen noch nach Gewährleistungsrecht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1737560

NZM 1999, 412

IPuR 1999, 51

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