Verfahrensgang

AG Berlin-Neukölln (Urteil vom 12.05.1999; Aktenzeichen 5 C 43/99)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 12. Mai 1999 verkündete Urteil des Amtsgerichts Neukölln – 5 C 43/99 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die statthafte (§ 511 ZPO), den notwendigen Wert der Beschwer erreichende (§ 511a Abs. 1 ZPO), form- und fristgerecht eingelegte und begründete (§§ 516, 518, 519 ZPO) Berufung ist zulässig.

II.

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der den Klägern erstinstanzlich zuerkannte Vorschussanspruch in Höhe von 3.023,60 DM steht ihnen sowohl dem Grund als auch der Höhe nach gegen die Beklagte gemäß § 538 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 242 BGB zu. Die Kläger als Mieter können von der Beklagten als Vermieterin im Rahmen des sich aus § 538 Abs. 2 BGB ergebenden Schadensersatzanspruches im Wege des Vorschusses die zu erwartenden Kosten der Mangelbeseitigung verlangen.

Für die Entscheidung ist davon auszugehen, dass die Mietsache mit einem Mangel behaftet ist, für den die Beklagte als Vermieterin einzustehen hat. Der in der streitbefangenen Wohnung aufgetretene Schimmel ist zwischen den Parteien unstreitig und stellt auch einen Mangel der Mietsache dar. Nach herrschender Meinung muss sich im Falle von Mängeln, die ihre Ursache in Bauschäden haben können, zunächst die Beklagte als Vermieter dahingehend entlasten, dass keine Baumängel vorhanden sind (vgl. Schach in Kinne/Schach, Mietvertrags- und Mietprozessrecht, 2. Aufl., Teil I, § 537 RN 8 m.w.N.). Der Beklagten ist der Beweis dafür, dass Baumängel für den auftretenden Schimmel nicht verantwortlich sind, nicht gelungen.

Denn nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen … sind Mängel des Baukörpers Ursache der Schimmelbildung. Dabei kann für die Entscheidung offen bleiben, nach welchen DIN-Vorschriften die Mangelhaftigkeit der Bausache zu beurteilen ist (Zeitpunkt der Errichtung oder des Abschlusses des Mietvertrages). Denn der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass die streitbefangene Wohnung im hier interessierenden Außenwandbereich an sich nicht mangelhaft ist. Vielmehr genüge der Aufbau der Außenwände auch noch den heutigen DIN-Vorschriften.

Allerdings kommt der Sachverständige in seinem Gutachten zu dem Schluss, dass der nachträgliche (d.h. nach Errichtung des Gebäudes) Einbau der Isolierglasfenster zur Schimmelbildung führt. Dies ist in dem Gutachten einleuchtend und nachvollziehbar erläutert. Ausgehend von einem angenommenen Temperaturgefälle von - 15° C Außentemperatur und + 20° C Innentemperatur kam es bei den alten Fenster bereits bei einer relativen Luftfeuchte von 37 % zur Tauwasserbildung an den Fenstern (S. 22 des Gutachtens) während bei den neuen Fenstern erst bei einer relativen Luftfeuchte von 67 % dort Tauwasser auftritt (S. 21 des Gutachtens). Berücksichtigt man, dass an den Außenwänden der Wohnung bei den o.g. Temperaturen sich Tauwasser bei einer relativen Luftfeuchte von 49 % bildet (S. 20 des Gutachtens), haben die Kläger den Mangel nicht zu vertreten. Denn sie können der Schimmelbildung nicht entgegentreten, weil sie nicht erkennen können, ob eine Lüftung erforderlich ist. Der einzige sichtbare Indikator für eine zu hohe Luftfeuchtigkeit (beschlagene Fenster) ist weggefallen, weil die Fenster besser isoliert sind als die Außenwände. Der Sachverständige hat in diesem Zusammenhang sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung in der Weise konkretisiert, dass der Feuchtigkeitsniederschlag an den Außenwänden nicht sichtbar ist, da es nicht zu einer sichtbaren Tauwasserbildung auf den Tapeten kommen muss. Schimmelpilz bildet sich bereits bei geringeren Feuchtigkeitsniederschlägen, die ohne weiteres nicht sichtbar sind.

Der Mangel der Mietsache liegt damit in dem in sich nicht stimmigen Baukörper begründet, der durch den nachträglichen Einbau der Isolierglasfenster geschaffen worden ist. Denn dadurch hat sich das Gesamtgefüge dahingehend verändert, dass nunmehr die Außenwände die schlechteste Wärmeisolierung aufweisen.

Die Mieter sind auch nicht für den Mangel verantwortlich, in dem ihnen ein falsches Lüftungsverhalten vorzuwerfen wäre. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass typische Anzeichen für ein falsches Lüftungsverhalten der Kläger, die sich durch Schimmelbildung an den Fensterdichtungen zeigen, nicht vorgelegen hätten. Zwar erforderten die neue Isolierglasfenster ein häufigeres Lüften, da sie im Vergleich zu den vorher vorhandenen Fenstern dichter abschließen. Den Klägern wäre ein zu geringes Lüftungsverhalten allerdings nicht vorzuwerfen. Zum einen konnten sie – wie bereits ausgeführt – eine erhöhte Luftfeuchtigkeit nicht feststellen. Zum anderen ist für die Entscheidung davon auszugehen, dass ihnen von der Beklagten bzw. von den mit dem Einbau der Fenster befassten Handwerkern nicht mitgeteilt worden ist, dass sie die Räume täglich mindestes drei mal durch Stoßlüften zu be- und ...

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