Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Urteil vom 05.06.2009; Aktenzeichen 4 C 354/08)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 5. Juni 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg – 4 C 354/08 – geändert:

Der Beklagte wird verurteilt, die an der Außenfront der Balkonbrüstung angebrachten Blumenkästen und Blumentöpfe der von ihm angemieteten im 1. Obergeschoss links des Hauses nnnnn in nnnnn Berlin belegenen Wohnung zu entfernen.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 120,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. September 2008 zu zahlen.

2. Die Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges hat der Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO Bezug genommen. Von der Darstellung des Tatbestandes wird im Übrigen gemäß § 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Die erforderliche Berufungssumme von mehr als 600 EUR (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) ist auch erreicht. In Anbetracht der von einem außen an einem Balkon angehängten Blumenkasten ausgehenden Gefahren ist ein dahingehender Beseitigungsanspruch mit 900 EUR zu bewerten, so dass eine hinreichende Beschwer gegeben ist.

Die Berufung ist auch begründet.

1. Dem Kläger steht gemäß § 1004 BGB ein Anspruch auf Beseitigung der von dem Beklagten an der Außenseite des Balkons seiner angemieteten Wohnung angebrachten Blumenkästen und Blumentöpfe.

a. Die Anbringung von Blumenkästen an der Außenseite von Balkonen ist vorliegend nicht mehr – entgegen der Auffassung des Amtsgerichts- vom allgemeinen Mietgebrauch gedeckt und kann folglich bei Vorliegen eines sachlichen Grundes untersagt werden (vgl. Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Aufl., Rn VI 144, Seite 784). Dies gilt zumindest dann, wenn der Vermieter ausdrücklich mietvertraglich das Anbringen von Blumenkästen außerhalb der Mieträume unter einen Genehmigungsvorbehalt gestellt hat. Das ist hier der Fall. In § 9 Ziffer 1 des Mietvertrages vom 14. Mai 2001 ist geregelt worden, dass „zur Anbringung von Schildern …, Blumenkästen außerhalb der Mieträume, … die schriftliche Erlaubnis des Vermieters erforderlich ist”. Das Anbringen von Blumenkästen an den Außenseiten des Balkons erfüllt dieses, denn grundsätzlich ist nur der Balkon, aber nicht der um den Balkon herum befindliche Raum, wie etwa auch nicht die Außenfassaden mit vermietet, so dass das Anbringen von Blumenkästen an den Außenseiten des Balkons von einer Genehmigung abhängig ist und nicht nach eigenem Gutdünken vorgenommen werden darf.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist auch nicht ersichtlich, inwiefern diese Regelung im Mietvertrag den Beklagten unangemessen benachteiligen würde und damit gemäß § 307 BGB unwirksam wäre. Dem Mieter bleibt es weiterhin unbenommen seine Blumenkästen innerhalb des Balkons oder auf der Brüstung selber – sofern möglich – anzubringen. Der damit einhergehende geringe Raumverlust ist dabei hinzunehmen, denn auf der anderen Seite bürgen derartig angebrachte Blumenkästen auch ein gewisses Gefahrenpotential. Zwar mag der Beklagte davon ausgehen, dass seine Blumenkästen hinreichend gesichert wären. Aber nach den eingereichten Fotos der Parteien sind die Blumenkästen und – töpfe allein auf am Balkongeländer eingehängten Haken aufgehängt worden. Diese Haken umschließen zudem die Kästen auch nicht ansatzweise, sondern sind lediglich im Vorderbereich etwas aufgebogen. Auch wenn die Kästen zusätzlich mit Spannbändern bzw. Kofferbändern gesichert sein sollten, vermag dies – ohne das dazu die Einholung eines Sachverständigengutachtens notwendig gewesen wäre – aufgrund der allg. Lebenserfahrung nicht mit absoluter Sicherheit ein Abstürzen selbigen, etwa bei Gegenstoßen, Übergewicht durch Pflanzen und stürmischer Wetterlage bzw. Materialermüdung etc., ausschließen. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Bereich unterhalb des Balkons nicht von Menschen (von Zeit zu Zeit) benutzt wird. Eine solche Einschränkung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist mithin nicht unangemessen.

b. Der Beklagten kann sich auch nicht auf die von ihm behauptete mündlich erteilte Genehmigung seitens der früheren Hausverwaltung, namentlich von Frau nnnnn berufen. Unabhängig davon, ob diese erteilt worden ist oder nicht, was streitig ist, kann eine solche (unterstellte) Genehmigung zumindest dann widerrufen werden, wenn vernünftige Gründe hierfür gegeben sind. Solche Gründe sind aber vorliegend, wie schon zuvor ausgeführt worden ist, gerade gegeben.

c. Der Beseitigungsanspruch ist auch nicht gemäß § 242 BGB unter dem Gesichtspunkt einer Verwirkung ausgeschlossen. Dies erfordert neben einem sog. Zeitmoment auch ein sog. Umstandsmoment, d.h. dass nicht nur ein gewisser Z...

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