Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Unwirksame Staffelmietvereinbarung bei nur 10monatiger Gültigkeit der ersten Mietstaffel

 

Leitsatz (amtlich)

Ist eine Staffelmietvereinbarung deshalb unwirksam, weil nach Verzögerung des Einzugs die erste Mietstaffel nur zehn Monate Gültigkeit haben sollte, kommt eine ergänzende Vertragsauslegung jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn nach der Verzögerung des Einzugs der Vertrag teilweise geändert wurde, die Staffelmietvereinbarung jedoch unberührt blieb.

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 07.05.2003; Aktenzeichen 5 StR 536/02)

BGH (Beschluss vom 20.03.2002; Aktenzeichen 5 StR 574/01)

 

Fundstellen

Haufe-Index 1733504

NZM 2002, 941

ZAP 2001, 857

IWR 2001, 72

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