Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnraummiete: Umstellung einer Bruttowarmmiete auf eine Bruttokaltmiete
Leitsatz (redaktionell)
Haben die Mietvertragsparteien eine Pauschale, für die kalten und warmen Betriebskosten vereinbart, so ist diese Regelung so lange wirksam, wie nicht die Umstellung in eine Bruttokaltmiete mit Heiz- und Warmwasserkostenvorschüssen vom Mieter verlangt wird oder der Vermieter die Miete entsprechend umstellt.
Normenkette
Fundstellen
Haufe-Index 542111 |
NZM 2000, 333 |
ZMR 1999, 556 |
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