Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Umstellung einer Bruttowarmmiete auf eine Bruttokaltmiete

 

Leitsatz (redaktionell)

Haben die Mietvertragsparteien eine Pauschale, für die kalten und warmen Betriebskosten vereinbart, so ist diese Regelung so lange wirksam, wie nicht die Umstellung in eine Bruttokaltmiete mit Heiz- und Warmwasserkostenvorschüssen vom Mieter verlangt wird oder der Vermieter die Miete entsprechend umstellt.

 

Normenkette

HeizkostenV § 2

 

Fundstellen

Haufe-Index 542111

NZM 2000, 333

ZMR 1999, 556

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