Entscheidungsstichwort (Thema)

Mietverhältnis: Verjährungsbeginn für Schadensersatzansprüche des Vermieters. Mietverhältnis: Bürgenhaftung bei Mitunterzeichnung des Mietvertrages. Mietverhältnis: Nachfristsetzung gegenüber den unbekannten Erben des Mieters

 

Orientierungssatz

1. Durch die Aushändigung der Wohnungsschlüssel an den Hauswart wird nicht der Verjährungsbeginn gemäß BGB § 558 Abs 2 bewirkt, da der Hauswart im allgemeinen insoweit keine empfangszuständige Person darstellt.

2. Mieter wird nur derjenige, der auch im Mietvertragsrubrum als Mieter bezeichnet ist, da sich das Vertragsangebot nur an diesen richtet. Wer lediglich den Mietvertrag (mit)unterzeichnet hat, kann jedoch die Rechtsstellung eines Bürgen innehaben.

3. Nach dem Tod des Mieters haftet der Bürge weiterhin neben dem Erben für die Verbindlichkeiten des Hauptschuldners. Er haftet jedoch nicht für Mietzinsforderungen, die erst nach dem Tode des Hauptschuldners entstanden sind. Diese hat der (unbekannte) Erbe zu tragen, der gemäß BGB § 1922 in das Mietverhältnis eingetreten ist.

4. Allein aus der Tatsache, daß der Erbe des verstorbenen Mieters nicht bekannt ist, kann nicht geschlossen werden, daß eine Nachfristsetzung gemäß BGB § 326 Abs 1 zur Durchsetzung des Schadensersatzanspruches wegen unterlassener Schönheitsreparaturen entbehrlich ist. Es bedarf vielmehr substantiierten Vortrags, daß sich der Erbe trotz Nachforschens nicht ermitteln läßt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1734418

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