Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummietvertrag: Fortgeltung in einem Altvertrag formularmäßig vereinbarter Kündigungsfristen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Kündigungsfristen sind im Sinne von Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB "durch Vertrag vereinbart", wenn die Parteien im vor dem 1. September 2001 vereinbarten Formularmietvertrag die Kündigungsfristen wie folgt regeln:

"§ 2 Nr. 1:

a) Das Mietverhältnis beginnt am 1.10.1984; es läuft auf unbestimmte Zeit. Kündigungsfristen siehe unten 2.

Nr. 2: Kündigungsfristen zu 1.a) und 1.b):

Die Kündigungsfrist beträgt

- 3 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums weniger als 5 Jahre vergangen sind,

- 6 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 5 Jahre vergangen sind,

- 9 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 8 Jahre vergangen sind,

- 12 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 10 Jahre vergangen sind."

2. Der Mieter kann sich bei einer solchen mietvertraglichen Regelung nicht gemäß § 573c Abs. 4 BGB darauf berufen, die von der Regelung in § 573c Abs. 1 S. 1 BGB abweichende Vereinbarung längerer Fristen für die Kündigung durch den Mieter sei unwirksam.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1739788

NZM 2002, 907

NZM 2003, 736

ZMR 2003, 113

WuM 2002, 607

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