Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Unwirksame Pflicht des Mieters zu laufenden Schönheitsreparaturen bei fehlender Anfangsrenovierung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Abwälzung der laufenden Schönheitsreparaturen auf den Mieter durch eine formularmäßige Klausel ist unwirksam, wenn der Mieter zugleich die Verpflichtung übernimmt, "alle je nach Grad der Abnutzung oder Beschädigung erforderlichen Arbeiten unverzüglich auszuführen", und ihm bei Vertragsbeginn die Wohnung in renovierungsbedürftigem Zustand überlassen worden ist. Hierin liegt eine unangemessene Benachteiligung des Mieters im Sinne von AGBG § 9.

 

Orientierungssatz

Zitierungen: Anschluß OLG Stuttgart, 17. Februar 1989, 8 REMiet 2/88, WuM 1989, 121; Abgrenzung OLG Celle, 30. Januar 1996, 2 UH 1/96, WuM 1996, 203.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1739532

NZM 2001, 285

ZMR 2001, 31

IPuR 2001, 53

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