Verfahrensgang

AG Berlin-Wedding (Aktenzeichen 9 C 743/85)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 16. April 1987 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wedding – 9 C 743/85 – wird in Höhe eines Betrages von 329,81 DM nebst anteiligen Zinsen als unzulässig verworfen.

Die Berufung der Beklagten gegen das vorgenannte Urteil wird in Höhe eines Betrages von 507,08 DM nebst anteiligen Zinsen als unzulässig verworfen.

Im übrigen wird auf die jeweiligen Berufungen das vorgenannte Urteil unter Zurückweisung der Rechtsmittel im übrigen abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.819,66 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20. Juni 1985 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin zu 7/10 und die Beklagte zu 3/10 zu tragen.

Die Kosten der Berufungsinstanz haben die Klägerin zu 8/9 und die Beklagte zu 1/9 zu tragen.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

I.

1. Mit ihrem Rechtsmittel wendet sich die Klägerin gegen die Abweisung des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs wegen unterlassener Schönheitsreparaturen. Der von der Klägerin in der Berufungsbegründung angekündigte Berufungsantrag lautet zwar auf Zahlung von insgesamt 5.912,64 DM. Aus der Begründung dieses Antrags, das Amtsgericht habe zu Unrecht den Klageantrag in Höhe von 2.970,47 DM abgewiesen, den die Klägerin mit ihrer Berufung weiterverfolge, wird jedoch deutlich, daß die Klägerin mit der Wiederholung des erstinstanzlichen Krageantrages eine Neufassung des Urteilstenors insgesamt begehrt Weiterhin ficht die Klägerin mit ihrem Rechtsmittel den vom Amtsgericht abgewiesenen Zinsanspruch auf die zugesprochene Klageforderung von 2.625,77 DM an.

2. Das Rechtsmittel der Klägerin ist überwiegend form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, teilweise jedoch unzulässig, da es insoweit an einer den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO entsprechenden Berufungsbegründung fehlt. Hinsichtlich der Positionen 8, 14, 18, 19, 20 und 22 der Rechnung Reinsch vom 22. März 1985 hat das Amtsgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß insoweit die Voraussetzungen des § 326 BGB nicht erfüllt seien, weil die Klägerin die von der Beklagten vorzunehmenden Arbeiten nur unter Übersendung ihres Wohnungsbesichtigungsprotokolls angemahnt habe, worin sich aber keine Hinweise hinsichtlich der diese Positionen betreffenden Arbeiten fänden. Mit dieser Argumentation des Amtsgerichts setzt sich die Klägerin nicht auseinander. Die Berufungsbegründung muß erkennen lassen, in welchen Punkten, sei es tatsächlicher oder rechtlicher Art, das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist (BGH NJW 1975, 1032; NJW 1981, 1620), und welche Gesichtspunkte der Berufungskläger seiner Rechtsverfolgung oder -verteidigung zugrundelegen, insbesondere welche Tatsachen und rechtlichen Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils er bekämpfen und auf welche Gründe er sich hierfür stützen will (BGH NJW 1984, 177, 178). Daher reicht die bloße Bezugnahme auf das Vorbringen der I. Instanz zur Begründung einer Berufung nicht aus (BGH NJW 1971, 807, 808; NJW 1981, 1620)

Die vorgenannten Positionen ergeben einen Nettobetrag von 311,08 DM. Unter Abzug des in der Rechnung ausgewiesenen 7 %igen Abgebotes (= 289,30 DM) und Hinzurechnung der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 14 % errechnet sich der Betrag von 329,81 DM, hinsichtlich dessen die Berufung als unzulässig verworfen worden ist.

3. In der Sache hat die Berufung nur hinsichtlich eines Teils des Zinsanspruchs Erfolg, zum überwiegenden Teil ist das Rechtsmittel jedoch unbegründet.

a) Ein Anspruch auf Ersatz der gemäß Rechnung des Malermeisters Reinsch entstandenen Kosten, aus der mit der Berufung weitere 2.610,20 DM verlangt werden, besteht bereits deshalb nicht, weil die formalen Voraussetzungen des § 326 BGB nicht erfüllt sind. Zwar ist die Beklagte durch Schreiben vom 15. März 1985 unter Fristsetzung bis zum 22. März 1985 sowie gleichzeitiger Ablehnungsandrohung zur Durchführung der Renovierungsarbeiten unter Bezugnahme auf das mit Schreiben vom 31. Januar 1985 übersandte Wohnungsbesichtigungsprotokoll aufgefordert worden. Eine Fristsetzung von lediglich 5–6 Tagen ab Zugang des Schreibens ist für die Durchführung von umfangreichen Renovierungsmaßnahmen jedoch zu knapp bemessen. Grundsätzlich soll die Nachfrist dem Schuldner die Möglichkeit eröffnen, die in die Wege geleitete Erfüllung zu vollenden. Der Klägerin war bekannt, daß die Beklagte zwischenzeitlich in das Bundesgebiet verzogen war und sie zur Durchführung der Renovierungsarbeiten nach Berlin erst hätte anreisen müssen.

Eine zu kurz bemessene Nachfrist ist aber nicht wirkungslos, sondern setzt unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nach objektiven Maßstäben eine angemessene Frist in Lauf (BGH NJW 1985, 2640; Palandt-Heinrichs, 46. Aufl. 1987, § 326 BGB Anm. 5 b cc). Bis zu welchem Termin eine Nachfristsetzung im vorliegen...

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