Entscheidungsstichwort (Thema)

BGB-Gesellschaft: Voraussetzungen der Rechts- und Parteifähigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Die GbR ist als solche nur dann rechts- und damit parteifähig, wenn sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet hat. Dazu reicht allein die Eintragung der Gesellschafter mit dem Zusatz "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" im Grundbuch nicht aus.

 

Orientierungssatz

Zitierung: Abgrenzung BGH, 29. Januar 2001, II ZR 331/00, BGHZ 146, 341.

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 05.11.2003; Aktenzeichen VIII ZR 320/02)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 08. Februar 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts Neukölln - 6 C 198/01 - abgeändert:

Die Klage der Klägerin zu 1) wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner an die Kläger zu 2) bis 7) den ausgeurteilten Betrag nebst Zinsen zu zahlen haben.

Die Klägerin zu 1) hat ihre außergerichtlichen Kosten beider Instanzen, 1/7 der Gerichtskosten beider Instanzen sowie 1/7 der außergerichtlichen Kosten beider Instanzen der Beklagten zu tragen. Die Beklagten haben 6/7 ihrer außergerichtlichen Kosten beider Instanzen, 6/7 der Gerichtskosten beider Instanzen und die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen der Kläger zu 2) bis 7) in vollem Umfang zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger zu 2) bis 7) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages.

Die Klägerin zu 1) darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

Für das Verfahren ist gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO die ZPO in der ab dem 01. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden, da die mündliche Verhandlung, auf der die angefochtene Entscheidung beruht, nach diesem Datum stattgefunden hat und geschlossen worden ist.

I.

Gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Ergänzend ist Folgendes auszuführen:

Mit der Berufung wenden sich die Beklagten gegen ihre Verurteilung und verfolgen ihren Klageabweisungsantrag unter Wiederholung der erstinstanzlich vorgebrachten Gründe weiter. Darüber hinaus greifen die Beklagten die Beweiswürdigung des Amtsgerichts an und meinen, dass die Aussage ihres als Zeugen vernommenen Prozessbevollmächtigten unvollständig gewürdigt worden sei, während Widersprüche in der Aussage des Gegenzeugen diese Aussage unglaubhaft und den Zeugen unglaubwürdig machten.

II.

Die statthafte (§ 511 Abs. 1 ZPO), den notwendigen Wert der Beschwer erreichende (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), form- und fristgerecht eingelegte und begründete (§§ 517, 519, 520 ZPO) Berufung ist zulässig.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch nur Erfolg, soweit der Klägerin zu 1) ein Zahlungsanspruch zuerkannt worden ist (1). Die hilfsweise erhobene Klage der Kläger zu 2) bis 7) hat dagegen Erfolg, weshalb die Beklagten insoweit unterlegen sind (2).

1. Der Klägerin zu 1) steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu, weshalb die Klage insoweit auf die Berufung der Beklagten abzuweisen war. Die Klägerin zu 1) ist als Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht rechtsfähig, weshalb sie gemäß § 51 Abs. 1 ZPO nicht prozessfähig ist.

Der BGH hat angenommen, dass die (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts Rechtsfähigkeit besitzt, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet, weshalb sie in diesem Rahmen zugleich im Zivilprozess aktiv und passiv parteifähig ist (BGHZ 146, 341-361 = RZM 2001, 299-304 = WuM 2001, 134-139 = Grundeigentum 2001, 276-278 = NJW 2001, 1056-1061). An dieser Voraussetzung fehlt es vorliegend. Für die Entscheidung kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Klägerin zu 1) um eine Außengesellschaft handelt.

Anhaltspunkte dafür, dass sie "durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet" hat, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, ob die Klägerin zu 1) als Außengesellschaft tätig (geworden) ist. Die Klägerin zu 1) hat nicht einmal behauptet, den Beklagten gegenüber als Vermieterin aufgetreten zu sein.

Die Eintragung im Grundbuch, wonach die Gesellschafter der Klägerin zu 1) "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" eingetragen sind, reicht für sich genommen nicht aus. Denn dabei handelt es sich nicht um eine Teilnahme am Rechtsverkehr in vom BGH genannten Sinne. Durch die Eintragung im Grundbuch werden keine eigenen Rechte und Pflichten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründet. Die Eintragung dient allein der Publizität, sagt aber nichts über die Art und Weise der Teilnahme der Gesellschaft bürgerlichen Rechts am Rechtsverkehr aus. Denkbar bleibt es z.B., dass die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragenen Gesellschafter im Rechtsverkehr - insbesondere beim Abschluss von Mietverträgen - nicht als Gesellschaft bürgerlichen Rechts kontra...

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