Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnraummiete: Fristlose Kündigung nach einem Hausfriedensbruch durch den Vermieter und Rechtzeitigkeit der Kündigungserklärung
Leitsatz (redaktionell)
1. Betritt der Vermieter ohne vorherige Ankündigung und ohne sich vorher zu vergewissern, ob der Mieter anwesend ist, die Wohnung mit Hilfe eines eigenen Schlüssels, so ist der Mieter berechtigt, das Mietverhältnis gem BGB § 554a fristlos zu kündigen. Einer vorherigen Abmahnung durch den Mieter bedarf es insoweit nicht.
2. In diesem Fall ist auch noch eine sechs Wochen nach dem Vorfall erfolgte Kündigung durch den Mieter rechtzeitig.
Normenkette
BGB § 554a
Fundstellen
Haufe-Index 542108 |
NJW-RR 2000, 676 |
NZM 2000, 543 |
ZAP 1999, 762 |
ZMR 1999, 400 |
DVP 2000, 374 |
WuM 1999, 332 |
IPuR 1999, 56 |
OLG-Rspr 1999, 4 |
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