Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Fristlose Kündigung nach einem Hausfriedensbruch durch den Vermieter und Rechtzeitigkeit der Kündigungserklärung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Betritt der Vermieter ohne vorherige Ankündigung und ohne sich vorher zu vergewissern, ob der Mieter anwesend ist, die Wohnung mit Hilfe eines eigenen Schlüssels, so ist der Mieter berechtigt, das Mietverhältnis gem BGB § 554a fristlos zu kündigen. Einer vorherigen Abmahnung durch den Mieter bedarf es insoweit nicht.

2. In diesem Fall ist auch noch eine sechs Wochen nach dem Vorfall erfolgte Kündigung durch den Mieter rechtzeitig.

 

Normenkette

BGB § 554a

 

Fundstellen

Haufe-Index 542108

NJW-RR 2000, 676

NZM 2000, 543

ZAP 1999, 762

ZMR 1999, 400

DVP 2000, 374

WuM 1999, 332

IPuR 1999, 56

OLG-Rspr 1999, 4

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