Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenersatz des Mieters gegen den Vermieter für von ihm eingebaute Nachtstromspeicherheizung

 

Orientierungssatz

1. Der Mieter hat gegen den Vermieter einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für eine von ihm eingebaute Nachtstromspeicherheizung jedenfalls dann, wenn sämtliche andere Wohnungen desselben Hauses bereits mit Nachtstromspeicherheizung ausgestattet waren und der Vermieter dem Einbau zugestimmt hat. Insoweit kommt allein BGB § 547 Abs 2 zur Anwendung.

2. Ist die Vermieterin Miterbin einer ungeteilten Erbengemeinschaft, dann ist ihre Zustimmung jedenfalls im Außenverhältnis gegenüber dem Mieter dann wirksam, wenn sie die Stimmenmehrheit hat.

3. Solange der Vermieter dem Mieter nicht über einen Wechsel in der Hausverwaltung in Kenntnis gesetzt hat, darf sich der Mieter an die für ihn bislang zuständigen Personen wenden. Allein aus Mieterhöhungserklärungen einer mit der früheren Vermieterin bzw Hausverwalterin nicht identischen Steuerberaterin ist nicht mit der genügenden Klarheit für den Mieter erkennbar, daß diese Steuerbevollmächtigte nunmehr die Hausverwaltung übernommen hat.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1731957

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