Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnraummietverhältnis: Berechtigtes Interesse des Hauptmieters an der Kündigung des Untermietverhältnisses
Leitsatz (amtlich)
1. Der Kündigungsschutz des BGB § 564b Abs 1 gilt auch im Verhältnis zwischen Hauptmieter und Untermieter.
2. Für die Kündigung gem BGB § 564b Abs 1 wegen berechtigten Interesses reicht der bloße Wille des Hauptmieters, die Wohnung aufgeben zu wollen, jedenfalls dann nicht aus, wenn ihm durch die Fortsetzung des Untermietverhältnisses keine Nachteile drohen. Daher kann auch die Kündigung des Hauptmietverhältnisses durch den Hauptmieter nicht als Kündigungsgrund anerkannt werden.
Fundstellen
Dokument-Index HI1734660 |
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