rechtskräftig

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Schöneberg (Urteil vom 21.02.2007; Aktenzeichen 12 C 556/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21. Februar 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schöneberg – 12 C 556/06 – abgeändert und neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, folgende Modernisierungsmaßnahmen in der von ihnen innegehaltenen Wohnung xxxstr. xx, 2. OG links (Sicht auf den Hauseingang), Berlin, bestehend aus 3 Zimmern, 2 Kammern, einer Küche, einem Korridor, einer Diele und einem Bad zu dulden:

  • Einbau einer Gasetagenheizung mit Warmwasseraufbereitung.
  • Zum Einbau der Gasetagenheizung wird die bisher in der Wohnung vorhandene mieterseitige in der 80iger Jahren installierte Gasetagenheizung nebst der Heizrohre und Heizkörper entfernt. Vorhandene Reinigungsklappen werden bei der Entfernung ausgetauscht. In der Küche an der vorderen Wand wird in ca. 150 cm Höhe eine Gastherme der Marke B, WSC N Exxtherm 9,0 – 20 kW in den Ausmaßen 850 mm Höhe × 480 mm Breite × 375 Tiefe, Farbe weiß, montiert. Von der Gastherme werden 2 Rohrleitungen mit einem Durchmesser von 15 – 22 mm an der Wand hinab zur Scheuerleiste geführt und übereinander an der Scheuerleiste entlang auf kürzestem Wege zum Fenster in der Küche an den dort im Fensternischenbereich zu installierenden Heizkörper (Typ 21 K) mit einer Dimension 102 mm Tiefe × 600 mm Höhe × 800 mm Länge anzuschließen. Von dort aus werden die 2 Heizungsrohre durch die Speisekammer und den Hauswirtschaftsraum zum Bad auf kürzestem Wege oberhalb der Scheuerleisten verlegt. Im Bad wird an der linken Wand ein Handtuchhalterheizkörper (310 Watt Heizleistung) in den Dimensionen 730 mm Höhe × 480 mm Breite auf einer Höhe von ca. 1 50 cm montiert.
  • Von der Gastherme werden 2 weitere Rohrleitungen mit einem Durchmesser von 15 – 22 mm zur Scheuerleiste geführt. Von dort aus werden die 2 übereinander liegenden horizontalen Leitungen wiederum über der Scheuerleiste durch die Speisekammer und den Hauswirtschaftsraum zum hinteren Zimmer (Zimmer 1) verlegt werden. Hier wird vorne an der Wand neben der Balkontür ein Heizkörper (Typ 22K) in den Dimensionen 102 mm Tiefe × 600 mm Höhe × 1100 mm Länge verlegt.
  • Vorn der Gastherme werden 2 weitere Rohrleitungen mit einem Durchmesser von 15 – 22 mm zur Scheuerleiste geführt. Von dort aus werden die 2 horizontalen Leitungen wiederum über der Scheuerleiste zum mittleren Zimmer (Zimmer 2) verlegt. Hier wird hinten an der Wand neben der Balkontür ein Heizkörper (Typ 22K) in den Dimensionen 158 mm Tiefe × 600 mm Höhe × 110 mm Länge verlegt. Von dort aus werden die 2 horizontalen Rohrleitungen wiederum über der Scheuerleiste zum vorderen Zimmer (Zimmer 3) verlegt. In diesem Zimmer wird an der Wand links neben der Balkontür ein Heizkörper (Typ 22K) in den Dimensionen 158 mm Tiefe × 600 mm Höhe × 1100 mm Länge installiert und angeschlossen.
  • Alte Fensterschränke werden ggf. an den Stellen demontiert, an denen unter den Fenstern die Heizkörper installiert werden müssen.
  • Zum Einbau der Warmwasserleitungen werden die bisher in der Wohnung vorhandene Warmwasseraufbereitungsanlage entfernt. Von der Gastherme werden Rohrleitung mit einem Durchmesser von 18 mm auf Putz zur Scheuerleiste geführt. Diese werden dann an der Scheuerleiste entlang auf kürzestem Wege zur Position der alten Warmwasseraufbereitungsanlage geführt. Dort werden die neuen Warmwasserleitungen an die vorhandene Warmwasserverrohrung angeschlossen.

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Im Übrigen wird von der Darstellung des Tatbestands gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet.

Die Beklagten sind gemäß § 554 Abs. 2 BGB zur Duldung des Einbaus einer Gasetagenheizung verpflichtet.

Die Ankündigung gemäß Schreiben der Klägerin vom 21. Juni 2006 entspricht den formellen Anforderungen von § 554 Abs. 3 Satz 1 BGB. Die von der Klägerin beabsichtigten Maßnahmen sind jeweils hinreichend konkret beschrieben, dass sich die Beklagten hiervon und den daraus folgenden Auswirkungen ein Bild machen können.

Der Einbau einer Gasetagenheizung mit Warmwasserversorgung stellt im vorliegenden Fall eine Maßnahme zur Verbesserung der Wohnung dar. Maßgebend für die Beurteilung einer Verbesserung des Gebrauchswerts ist grundsätzlich der vom Vermieter zur Verfügung gestellte Zustand, nicht der vom Mieter geschaffene, sei es auch mit Genehmigung des Vermieters. Vertragsgemäß war die Ausstattung mit einer Ofenheizung. Die Umstellung der Beheizung einer Wohnung von einer Ofenheizung auf eine Gasetagenheizung stellt eine deutliche Erhöhung des Wohnkomforts dar. Es kann dahinstehen, ob hiermit zusätzlich eine Energieeinsparung verbunden ist. Denn bereits die Verbesserung des Wohnkomforts begründet den Duldungsanspruch.

Der Umstand, dass der Rechtsv...

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