Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung des Pachtvertrages: Berufung auf fehlende Vollmacht des kündigenden Behördenmitarbeiters. Kündigung des Pachtvertrages: Ersatz der Vollmacht durch Dienstsiegel

 

Orientierungssatz

1. Hat der Mitarbeiter einer Behörde den Pachtvertrag abgeschlossen und unterzeichnet und ist im Verlauf der längeren Vertragsbeziehung in zahlreichen von ihm unterzeichneten Schreiben als Vertreter aufgetreten, so kann sich der Pächter, der seinerseits den Mitarbeiter in diversen Schreiben persönlich als Vertragspartner angesprochen hatte, nicht auf die Unwirksamkeit einer von dem Mitarbeiter erklärten Kündigung mit der Begründung berufen, es fehle an einer Vollmachtsurkunde bzw der Mitarbeiter sei zur Kündigung nicht bevollmächtigt (vergleiche LG Aachen, 1977-12-16, 5 S 411/77, NJW 1978, 1387).

2. Der Ansicht, der Vorlage einer Vollmachtsurkunde bedürfe es nicht, wenn dem Kündigungsschreiben das Dienstsiegel beigedrückt sei, weil sich daraus eindeutig die Bevollmächtigung des jeweils Unterzeichnenden ergäbe, ist nicht zu folgen.

3. Die Beifügung des Dienstsiegels bewirkt, daß eine öffentliche Urkunde hergestellt wird, sie besagt jedoch nichts darüber, ob derjenige, der die Urkunde herstellt, auch berechtigt ist, sie zu fertigen; aus dem Umstand, daß (was ersichtlich nicht erforderlich ist) eine strengere Form eingehalten ist, kann nicht logisch zwangsläufig auf das Vorliegen bestimmter Vertretungsverhältnisse geschlossen werden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1737913

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