Verfahrensgang

AG Berlin-Lichtenberg (Urteil vom 06.12.2011; Aktenzeichen 5 C 276/11)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das am 06.12.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Lichtenberg – 5 C 276/11 – abgeändert und neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das Pfandrecht zugunsten der Beklagten aufgrund der Vereinbarung über eine Mietkaution vom 6. August 1998 an dem Konto bei der … zu der Kontonummer …, Bankleitzahl … zur Sicherung etwaiger Ansprüche aus einem Mietverhältnis über eine Wohnung in der … in … Berlin erloschen ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits 2. Instanz.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger als Erbe der vormaligen Mieterin begehrt von den Beklagten, die Vermieter der Erblasserin waren, die Freigabe eines von der Mieterin verpfändeten Kautionskontos nach beendetem Mietverhältnis. Die Mieterin verstarb am 07.10.2006 und die Wohnung wurde kurz danach aufgelöst.

Die Beklagten berufen sich auf Gegenforderungen, mit denen sie aufrechnen, und wenden Verjährung ein.

Der Kläger erhebt hinsichtlich dieser Gegenforderungen die Einrede der Verjährung und ist der Auffassung, dass sein Anspruch auf Freigabe der Kaution nicht verjähren könne. Im Übrigen könne durch die Beklagten nicht aufgerechnet werden, da die Ansprüche nicht gleichartig seien.

Das Amtsgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen.

Der Kläger hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, mit der er seinen erstinstanzlichen Klageantrag weiter verfolgt. Hilfsweise begehrt er nunmehr die Feststellung, dass das Pfandrecht zu Gunsten der Beklagten erloschen ist.

Er beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Lichtenberg vom 06.12.2011 – 5 C 276/11 – die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Kaution in Höhe von 1.533,88 EUR nebst aufgelaufener Zinsen auf dem Konto der am 07.10.2006 verstorbenen … bei der … zu der Kontonummer …, Bankleitzahl … zur Sicherung etwaiger Ansprüche aus einem Mietverhältnis über eine Wohnung in der … in … Berlin freizugeben;

hilfsweise festzustellen, dass das Pfandrecht zugunsten der Beklagten aufgrund der Vereinbarung über eine Mietkaution vom 06.08.1998 an dem Konto bei der … zu der Kontonummer …, Bankleitzahl … zur Sicherung etwaiger Ansprüche aus einem Mietverhältnis über eine Wohnung in der … in … Berlin erloschen ist.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung – auch hinsichtlich des Feststellungsantrags – zurückzuweisen.

Der Kläger trägt in zweiter Instanz vor, dass die Verjährung durch Verhandlungen gemäß § 203 Satz 1 BGB gehemmt gewesen sei.

Im Übrigen wird von einer Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die statthafte (§ 511 Abs. 1 ZPO), den notwendigen Wert der Beschwer erreichende (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), form- sowie fristgerecht eingelegte und begründete (§§ 517, 519, 520 ZPO) Berufung ist zulässig.

2. Die Berufung hat in der Sache hinsichtlich des Hauptantrags keinen Erfolg.

Der aus der Sicherungsabrede folgende Anspruch des Klägers auf Abgabe einer Freigabeerklärung der Beklagten ist verjährt.

Das Amtsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Verjährung am Schluss des Jahres 2007 – und nicht schon Ende des Jahres 2006 – zu laufen begann. Die dem Vermieter zuzubilligende Abrechnungsfrist von in der Regel bis zu 6 Monaten lief erst im Jahre 2007 ab, da die Kündigung der Mieterin vom 10.07.2006 datiert und die Beklagten die Wohnung erst nach dem Tod der Mieterin vom 07.10.2006 zurückgehalten haben.

Der Lauf der Verjährung wurde zunächst durch Verhandlungen über den Anspruch beginnend durch das Schreiben des Klägers vom 07.10.2010 gehemmt. Diese Hemmung endete jedoch am 31.01.2011, da die Verhandlungen der Parteien endeten, indem der Kläger (zunächst) auf das Schreiben der Beklagten vom 10.01.2011 nicht reagiert hat. Schlafen die Verhandlungen der Parteien – wie hier – ein, indem auf ein Schreiben des anderen Teils keine Antwort erfolgt, kann ein Ende der Verhandlungen zu dem Zeitpunkt angenommen werden, zu dem nach Treu und Glauben mit dem nächsten Schritt zu rechnen war (Palandt/Ellenberger, BGB 69. Aufl., § 203 Rn. 4). Hier durften die Beklagten im Hinblick auf eine erforderliche Mandantenbesprechung spätestens nach drei Wochen (also am 31.01.2011) mit einer Antwort des Klägers rechnen.

Die danach ab dem 31.01.2011 weiterlaufende Verjährung ist dann wegen der Ablaufhemmung in § 203 Satz 2 BGB erst am 30.04.2011 eingetreten. Die erst nach Eintritt der Verjährung erhobene Klage im Juni 2011 konnte die Verjährung nicht mehr hemmen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger eingereichten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.11.2011 (VIII ZR 65/11). In dieser Entscheidung ging es um die Verjährung des Anspruchs des Vermiete...

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