Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebskostenerhöhung bei Netto-Inklusivmiete
Orientierungssatz
1. Haben die Parteien eine Netto-Inklusivmiete vereinbart, so ist der Vermieter gemäß MHG § 4 Abs 2 (Juris: MietHöReglG) berechtigt, durch schriftliche Erklärung Erhöhungen der Betriebskosten anteilig auf den Mieter umzulegen. Die Erklärung ist jedoch nur wirksam, wenn in ihr der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert wird. Grundsätzlich ist es ausreichend, daß der Vermieter seiner Betriebskostenerhöhungserklärung eine nachvollziehbare Berechnung zugrundelegt, die die Differenz zwischen bisheriger und neuer Betriebskostenbelastung kenntlich macht.
2. Ist der fiktive Betriebskostenanteil der Netto-Inklusivmiete überdurchschnittlich hoch, so ist davon auszugehen, daß die für den Vermieter vorhersehbaren Betriebskostensteigerungen bereits bei der ursprünglichen Kalkulation der Pauschalmiete Berücksichtigung gefunden haben.
Fundstellen
Dokument-Index HI1738010 |
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