Entscheidungsstichwort (Thema)

Untervermietungserlaubnis

 

Orientierungssatz

1. Ein berechtigtes Interesse des Mieters an der Untervermietung iSd BGB § 549 Abs 2 S 1 ist schon dann zu bejahen, wenn ihm vernünftige Gründe zur Seite stehen, die seinen Wunsch nach Überlassung eines Teiles der Wohnung an Dritte nachvollziehbar erscheinen lassen. Insoweit sind auch höchstpersönliche Interessen des Mieters von nicht ganz unerheblichem Gewicht zu berücksichtigen, soweit sie mit der geltenden Rechtsordnung und Sozialordnung in Einklang stehen.

2. Der Anspruch auf Untervermietung umfaßt grundsätzlich auch die Erteilung einer generellen und nicht personenbezogenen Untervermietungserlaubnis.

3. Der Mieter muß aber seinerseits bei der Geltendmachung seines Anspruches auf Untervermietung das dem Vermieter zustehende Recht auf Prüfung berücksichtigen, ob wegen eines wichtigen Grundes in der Person des Untermieters die Gebrauchsüberlassung unzumutbar ist.

4. Bei der klageweisen Geltendmachung des Anspruches auf Erteilung einer generellen, nicht personengebundenen Untervermietungserlaubnis muß der Mieter daher dieses Prüfungsrecht dadurch berücksichtigen, daß er seinen Klageantrag entsprechend einschränkt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1732025

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge