Entscheidungsstichwort (Thema)

Vollstreckbarkeit eines gerichtlichen Räumungsvergleichs: notwendiger Inhalt des Vollstreckungstitels und Auslegung

 

Orientierungssatz

1. Ein Prozeßvergleich muß aus sich heraus verständlich und auslegbar sein. Eine Klärung des gewollten Inhalts durch Einsicht in die Prozeßakten kommt nicht in Betracht; vielmehr aht sich die Auslegung entsprechend BGB § 133, BGB § 157 am Wortlaut des vom Gericht protokollierten Vergleichs zu orientieren.

2. Bei einem Vollstreckungstitel der zur Räumungsvollstreckung gem ZPO § 885 Abs 1 dienen soll, muß die Verpflichtung des Mieters zur Besitzaufgabe eindeutig zum Ausdruck kommen, dh der Titel muß auf Herausgabe, Überlassung oder Räumung lauten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1735565

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