Verfahrensgang

AG Kamenz (Urteil vom 27.07.2006; Aktenzeichen 3 C 1004/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 27.03.2008; Aktenzeichen IX ZR 98/07)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Kamenz vom 27.7.2006, Az.: 3 C 1004/05, wird

zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1fachen des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des 1,1fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert in der Berufungsinstanz beträgt 2 556,46 Euro.

5. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen nimmt die Kammer zunächst Bezug auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils vom 27.7.2006.

Mit der Berufung macht der Kläger geltend:

1. Das Amtsgericht habe auf Grund unzureichender Tatsachenfeststellungen entschieden. Es habe nicht offenlassen dürfen, ob die Schuldnerin am 25.1.1999 zahlungsunfähig war.

Tatsächlich sei das der Fall gewesen. Hierzu widerholt und vertieft der Kläger den bereits in erster Instanz gehaltenen Sachvortrag.

2. Fehlerhaft sei die Annahme des Amtsgerichtes, die Beklagte habe am 25.1.1999 keine Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit gehabt. Man komme nicht daran vorbei, dass die der Beklagten im Herbst 1998 bekannt gewordenen Umstände zwingend auf Zahlungsunfähigkeit schließen ließen. Spätestens mit dem Schreiben der Schuldnerin vom 23.10.1998 habe die Beklagte die Zahlungsunfähigkeit, wie auch den Eröffnungsantrag, gekannt. Den späteren Wegfall dieser Kenntnis müsse die Beklagte beweisen. Das folge aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Dieser Nachweis sei nicht geführt.

Der Kläger beantragt:

Unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Kamenz vom 27.7.2006, Az.: 3 C 1004/05, wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 2 556,46 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27.9.2005 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg.

Das Amtsgericht Kamenz hat im angegriffenen Urteil vom 27.7.2006 zutreffend das Vorliegen einer anfechtbaren Rechtshandlung i.S.d. § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO in Bezug auf die Zahlung der Gemeinschuldnerin an die Beklagte vom 25.1.1999 i.H.v. 5 000,00 DM (2 556,46 Euro) verneint.

Auch der Inhalt der Berufungsverhandlung hat nicht zur Überzeugung der Berufungskammer den Nachweis erbracht im Sinne des § 286 Abs. 1 ZPO, dass bei der Beklagten, bezogen auf den 25.1.1999, eine zurechenbare Kenntnis von der (bestrittenen) Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin vorlag. Gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat (kongruente Deckung) nur anfechtbar, wenn sie in den letzten 3 Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte. Hierbei bedeutet Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit positives Wissen (vgl. Gerhardt/Kreft, Aktuelle Probleme der Insolvenzanfechtung, 10. Auflage, Rn. 359 m.w.N.). Dieses positive Wissen muss im Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung, d.h. grundsätzlich bei Eintritt ihrer Rechtswirkungen (§ 140 InsO) vorhanden sein. Eine frühere Kenntnis schadet dann nicht, wenn der Gläubiger plausibel aufzeigt, zum Zeitpunkt der anfechtbaren Rechtshandlung auf die Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit vertraut zu haben.

Im vorliegenden Fall stellen die unstreitigen und unstreitig mitgeteilten (§ 138 Abs. 3 ZPO) Sanierungsbemühungen der Gemeinschuldnerin Umstände dar, die geeignet sind, die sichere Kenntnis der Beklagten von der (fortbestehenden) Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin nachträglich entfallen zu lassen. (Schon) sie führen dazu, dass im vorliegenden Fall bezogen auf den 25.1.1999 eine (sichere) Kenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin nicht unterstellt werden kann. Eine weitergehende Darlegungs- und Beweislast zum Nachweis fehlender Kenntnis, d.h. in dem Sinne, dass die Beklagte das zweifelsfreie Fehlen ihrer Kenntnis im Sinne eines negativen Beweises führen müsste, obliegt ihr als Anfechtungsgegnerin hingegen nicht, auch nicht im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach derjenige den nachträglichen Wegfall der Zahlungseinstellung beweisen muss, der sich darauf beruft (BGH, Urt.v. 25.10.2001, Az.: IX ZR 17/01, Urt.v. 20.11.2001, Az.: IX ZR 48/01). Der Bundesgerichtshof geht in diesen Entscheidungen von folgenden Prämissen aus:

Eine einmal eingetretene Zahlungsunfähigkeit wirkt grundsätzlich fort. Den Wegfall einer einmal objektiv eingetrete...

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