Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Verfahrensgang

AG Aichach (Urteil vom 12.11.1992; Aktenzeichen 2 C 899/92)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Amtsgerichts Aichach vom 12.11.1992 wird als unbegründet zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

1. Nachdem der Kläger seinen Anspruch auf Mietzinszahlung für die Monate April, Juni und Juli 92 auch im Rahmen der Berufung im Wege der Urkundenklage verfolgt, war die Berufung als im Urkundenprozeß unstatthaft zurückzuweisen, § 597 ZPO.

Denn der Kläger hat weder mit seiner Berufungsbegründung vom 0.8.12.92, noch in der mündlichen Verhandlung vom 24.03.93 das Original oder eine beglaubigte Kopie des Mietvertrages vorgelegt, aus dem er seine Ansprüche ableitet.

Eine Kopie des Mietvertrages findet sich auch nicht bei den Akten; zwar wurde im Termin vor dem Amtsgericht Aichach vom 22.10.92 ausweislich des Protokolls der Mietvertrag im Original vorgelegt, dieser Mietvertrag aber im Original wieder zurückgegeben.

Nachdem der Beklagte das Bestehen des Anspruches bestritten hat, fehlt somit eine besondere Prozeßvoraussetzung des Urkundenprozesses, daß nämlich die notwendige Beweisführung durch die Vorlage der Urkunde zu erfolgen hat, §§ 597 Abs. 2, 592 ZPO.

Dieser Mangel hat die Zurückweisung der Berufung als im Urkundenprozeß unstatthaft zur Folge, nachdem vom Urkundenprozeß auch nicht Abstand genommen wurde (vgl. Thomas/Putzo, ZPO 18. Aufl. Rdnr. 2 zu § 597; Rdnr. 6, 7 zu § 592; Baumbach/Hartmann ZPO 48. Aufl. Anm. 2 B zu § 597).

2. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, daß die Berufung auch deswegen zurückzuweisen gewesen wäre, weil nach Auffassung der Kammer der Mietzahlungsanspruch für Wohnraummiete nicht im Wege des Urkundenprozesses geltend gemacht werden kann.

Die Kammer folgt dabei der u.a. auch von Sternel (in Mietrecht, 3. Aufl. V Rdnr. 37) vertretenen Auffassung, daß der Urkundenprozeß nicht für die Wohnraummiete gelte, weil damit eine Aushöhlung des sozialen Mietrechtes verbunden wäre. Denn dies würde regelmäßig bedeuten, daß der Vermieter gegenüber dem Mieter wegen, der Mietzinsen ein vorläufig vollstreckbares Urteil erlangen könnte, dessen Vollstreckung der Mieter nur durch Sicherheitsleistung abwenden könnte, ehe er im Nachverfahren seine Rechte, insbesondere wegen einer Mietminderung, geltend machen könnte.

Für diese Auffassung spricht auch, daß gemäß § 537 BGB eine Mietminderung bei Mängeln der Mietsache eintritt, ohne daß sich der Mieter darauf berufen muß; dies hat die Wirkung, daß der geminderte Mietzins als der vereinbarte gilt (vgl. Palandt/Putzo BGB 52. Aufl. Rdnr. 23 zu § 537). Daraus folgt aber, daß bei Geltendmachung von Minderungsansprüchen, wie im vorliegenden Fall, sich die Höhe des Mietzinses gerade nicht aus der Urkunde, nämlich dem Mietvertrag selbst ergibt.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO; danach hat die unterlegene Partei die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

 

Unterschriften

Klein Vors. Richter am Landgericht, Hofmeister Richter am Landgericht, Rothermel Richter am Landgericht

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1152106

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