Nachgehend

BGH (Urteil vom 20.03.2012; Aktenzeichen VI ZR 114/11)

 

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 775,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.10.2009 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Gebührenforderung der Rechtsanwälte N, X, in Höhe von 120,67 €, freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt zu 94% die Klägerin und zu 6% der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Am 24.10.2008 befand sich die Klägerin gegen 10.45 Uhr in X mit einer 14 Monate alten Labradorhündin auf einem Feldweg in Höhe des Sportplatzes. Es handelt sich um einen unbefestigten Weg. Der Beklagte befuhr mit einem Traktor, an welchem ein Anhänger befestigt war, die Q-straße aus Richtung B-Straße kommend. Das Gespann hatte eine Länge von insgesamt ca. 10 m. Das Gespann bog von der Q-straße in den Feldweg ab, auf welchem sich die Klägerin mit dem unangeleinten Hund befand. Die Hündin wurde von dem Gespann überrollt, wodurch sie schwere Knochenbrüche und innere Verletzungen erlitt. Der von der Klägerin und ihrem Ehemann konsultierte Tierarzt konnte die Verletzungen der Hündin nicht mehr behandeln und schläferte die Hündin ein. Hierfür stellte er 150,99 € in Rechnung.

Der Ehemann der Klägerin erwarb für diese einen neuen, zu diesem Zeitpunkt ca. 2 1/2 Monate alten, weiblichen Labradorwelpen für 600,00 €.

Der Ehemann der Klägerin trat dieser sämtliche etwaige aufgrund des Unfallgeschehens ihm zustehende Ansprüche ab.

Die Klägerin forderte den Beklagten mit Schreiben vom 07.10.2009 erfolglos auf, ihre Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld bis spätestens zum 21.10.2009 anzuerkennen und die außergerichtlichen Anwaltskosten ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten in Höhe von 837,52 € auszugleichen.

Die Klägerin behauptet, die getötete Labradorhündin habe in ihrem Alleineigentum gestanden. Der Beklagte sei mit dem Gespann mit unzulässig hoher Geschwindigkeit gefahren. Bei dem Abbiegevorgang von der Q-straße in den Feldweg habe er nochmals beschleunigt. Zum Zeitpunkt des Unfalls habe sich die Hündin dicht bei der Klägerin befunden. Aufgrund des Todes der Hündin habe sie einen Schockschaden erlitten. Die Folge seien eine schwere Anpassungsstörung, eine schwere depressive Episode und die Symptomatik einer Posttraumatischen Störungsdepression (PTSD) gewesen. Bei ihr habe eine bipolare affektive Störung mit schwerer depressiver Episode vorgelegen. Sie habe Psychopharmaka einnehmen müssen. Es sei zu einer pathologischen Trauerreaktion gekommen, welche die Durchführung einer Langzeitbehandlung erforderlich gemacht habe, um eine Chronifizierung - auch im Hinblick auf Suizidalität - zu vermeiden. Dieser Zustand habe über einen Zeitraum von mindestens 4 Monaten angedauert. Sie sei unfähig gewesen, ihr alltägliches Leben selbst zu gestalten. Der Zustand sei nicht endgültig therapiert, es sei immer wieder mit Rückfällen in eine schwere Depression zu rechnen. Dies sei sämtlich auf das Unfallereignis zurückzuführen.

Die Klägerin beantragt:

  • 1.

    den Beklagten zu verurteilen, an sie aufgrund des Unfallereignisses am 24.10.2008 gegen 10.45 Uhr in ## X, Q-straße, Höhe Sportplatz, ein angemessenes Schmerzensgeld zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.10.2009 zu zahlen, dessen Höhe ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 10.000,00 € nicht unterschreiten sollte;

  • 2.

    festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr aufgrund des in Rede stehenden Unfallereignisses sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schadensersatzansprüche, sofern diese nicht auf Dritte übergegangen sind, zu ersetzen;

  • 3.

    den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 775,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.10.2009 zu zahlen;

  • 4.

    den Beklagten zu verurteilen, sie von außergerichtlich entstandenen Kosten der Rechtsanwälte N, X Höhe von 837,52 € gemäß Kostennote vom 07.10.2009 freizustellen.

Der Beklagte beantragt:

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bestreitet, dass die Klägerin - alleinige - Eigentümerin der Hündin gewesen sei. Er behauptet, der Unfall sei darauf zurückzuführen, dass die Klägerin den unangeleinten Hund zu sich gerufen habe. Der Hund habe sich zu diesem Zeitpunkt rechts vom Feldweg auf einer Wiese befunden. Er sei durch das Rufen der Klägerin zu dieser gelaufen und habe dabei den Feldweg von rechts nach links überquert, hierdurch sei der Hund in das Gespann hineingelaufen und von diesem erfasst worden. Er bestreitet zudem, dass es bei der Klägerin durch den Unfall zu nervlichen Störungen u...

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