Verfahrensgang

AG Düren (Entscheidung vom 30.10.2002; Aktenzeichen 45 C 214/02)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 12.10.2005; Aktenzeichen IV ZR 177/03)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 30. Oktober 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düren - 45 C 214/02 -wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtzuges hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Als frühere Versicherungsnehmerin der Beklagten verlangt die Klägerin von dieser im Rahmen einer Stufenklage zunächst Auskunft über die Höhe eines neu berechneten Rückkaufswertes und anschließende Zahlung des sich danach ergebenden Differenzbetrages zum tatsächlich ausgezahlten Rückkaufswert nebst Nutzungsersatz. Die Klägerin beantragte unter dem 20. September 1995 den Abschluss eines Vertrages über eine Kapitallebensversicherung. Unter dem 27. September 1995 erteilte die Beklagte den entsprechenden Versicherungsschein zur Nummer 275162890. Als Versicherungsbeginn war der 1. Oktober 1995 vorgesehen. Bereits mit dem Antragsformular war auf die "Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Lebensversicherung mit Kapitalzahlung" Bezug genommen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Versicherungsantrages, des Versicherungsscheins und der in Bezug genommenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird auf die zur Gerichtsakte gereichten entsprechenden Ablichtungen Bezug genommen (vgl. Bl. 10 f., 12-18, 63-66 GA). In der Zeit vom Versicherungsbeginn bis zum 1. Oktober 1997 zahlte die Klägerin in jährlichen Raten einen Betrag in Höhe von insgesamt 8.184,30 EUR an die Beklagte. Mit Schreiben vom 21. Juli 1998 kündigte die Klägerin den Versicherungsvertrag mit Wirkung zum 30. September 1998 und bat um Auszahlung des Rückkaufswertes. Die Beklagte teilte ihr daraufhin mit Schreiben vom 24. Juli 1998 mit, dass der Rückkaufswert 5.720,15 EUR betrage. Diesem Schreiben war eine vorformulierte Erklärung über die Bestätigung der Kündigung, die Beifügung des Versicherungsscheins sowie die Auszahlung des vorgenannten Rückkaufswertes beigefügt, die die Klägerin unter dem 6. August 1998 ausgefüllt und unterzeichnet zurücksandte. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Schriftverkehrs der Parteien in Zusammenhang mit der Kündigung des Versicherungsvertrages durch die Klägerin wird Bezug genommen auf die zur Gerichtsakte gereichten entsprechenden Ablichtungen (vgl. Bl. 19 und 98 f. GA). Schließlich zahlte die Beklagte den oben genannten, unter Anwendung des so genannten Zillmerverfahrens errechneten Rückkaufswert an die Klägerin aus. Die Anwendung des Zillmerverfahrens zur Errechnung des Rückkaufswertes war Gegenstand des § 6 Abs. 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (vgl. Bl. 13 GA). Mit zwei Entscheidungen vom 9. Mai 2001 erklärte der Bundesgerichtshof diese die Errechnung des Rückkaufswertes betreffenden Bestimmungen wegen mangelnder Transparenz für unwirksam, nachdem zuvor schon das Oberlandesgericht Stuttgart eine entsprechende Bestimmung für unwirksam gehalten hatte. Mit Rücksicht darauf und einer Empfehlung des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen vom 10. Oktober 2001 (vgl. Bl. 110 GA) folgend veranlasste die Beklagte die Durchführung eines Treuhänderverfahrens zur Ersetzung der wegen Intransparenz unwirksamen Bestimmung. Anschließend teilte die Beklagte die neu formulierte, inhaltlich aber unveränderte, die Berechnung des Rückkaufswertes nach dem Zillmerverfahren betreffende Bestimmung ihren Versicherungsnehmern mit (vgl. Bl. 104 ff. GA). Als die Klägerin mit Schreiben vom 11. und 19. Dezember 2001 um eine korrigierte Abrechnung bezüglich des Rückkaufswertes bat, lehnte die Beklagte das mit Schreiben vom 4. Januar 2002 ab und übersandte der Klägerin zugleich die geänderten Versicherungsbedingungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des vorgerichtlichen, die Neuberechnung des Rückkaufswertes betreffenden Schriftverkehrs wird auf die zur Gerichtsakte gereichten entsprechenden Ablichtungen Bezug genommen (vgl. Bl. 20 ff., 100 f. und 107-109 GA).

Die Klägerin hat im ersten Rechtszug gemeint, die geänderte Fassung der die Berechnung des Rückkaufswertes nach dem Zillmerverfahren betreffenden Bestimmung sei unwirksam. Die entsprechende, einseitige Änderung der Vertragsbestimmungen im Rahmen eines Treuhänderverfahrens gemäß § 172 Abs. 2 VVG sei unzulässig gewesen.

Sie hat dementsprechend beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft über die Höhe des Rückkaufswertes, wie er sich ohne Berücksichtigung der Verrechnung der Abschlusskosten für den Versicherungsvertrag mit der Nummer 275162890 zum 30. September 1998 ergeben hätte, zu erteilen.

Die Beklagte hat demgegenüber beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat hinsichtlich der Anwendung des § 172 Abs. 2 VVG die Gege...

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