Rz. 2354
Innerhalb der Regelungen zur Abnahme ist auf § 12 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B einzugehen. Danach gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von zwölf Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung, wenn keine Abnahme verlangt wird.
Rz. 2355
Im Falle einer isolierten Inhaltskontrolle der einzelnen VOB/B Bestimmung verstößt § 12 Abs. 5 VOB/B gegen § 308 Nr. 5 BGB. Danach ist eine vorformulierte Vertragsklausel unwirksam, wenn eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassen einer bestimmten Handlung als abgegeben oder nicht abgegeben gilt.
Rz. 2356
Die Regelung des § 12 Abs. 5 VOB/B ist mithin dann unwirksam, wenn sie vom Auftragnehmer gestellt wird und der Vertragspartner ein Verbraucher ist.[4390] Der Klausel stehen keine Wirksamkeitsbedenken gegenüber, wenn sie nicht vom Auftragnehmer, sondern vom Auftraggeber gestellt wird.[4391]
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