Rz. 1551
Klauseln, nach denen dem Vermieter ein allgemeines Recht eingeräumt wird, nach Ankündigung die Mieträume innerhalb angemessener Zeiträume zu besichtigen, um ihren Zustand zu überprüfen, sind wirksam, wenn der übliche Turnus von etwa zwei Jahren nicht überschritten wird.[3021] Die Klausel, die den Mieter verpflichtet, im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses oder bei Verkauf des Mietgrundstückes die Besichtigung der Wohnung zwischen 09:00–19:00 Uhr bei Voranmeldung von 24 Stunden zu gestatten, ist wegen Verstoßes gegen das Übermaßverbot, § 307 BGB, unwirksam.[3022]
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