Rz. 1088

Haben Handelsvertreter ihre Tätigkeit außerhalb des Gebiets der Europäischen Gemeinschaft oder der anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes[2283] auszuüben, so kann von allen Vorschriften der §§ 8492b HGB abgewichen werden (siehe hierzu Rdn 1150 ff.).

[2283] Island, Norwegen, Liechtenstein, vgl. Bekanntmachung vom 16.12.1993 über das Inkrafttreten des EWR-Ausführungsgesetzes (BGBl I 1993 S. 512) und des Gesetzes zur Anpassung des EWR-Ausführungsgesetzes (BGBl I 1993 S. 1666), BGBl I 1993, S. 2436.

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