Rz. 1087

Auf den Handelsvertreter im Nebenberuf finden unter anderem §§ 89, 89b HGB keine Anwendung (§ 92b Abs. 1 HGB). Es gelten die beschränkt dispositiven Kündigungsfristen des § 92b Abs. 1 S. 2 HGB. Allerdings ist eine Klausel, wonach eine Vertragskündigung nach einer Laufzeit von drei Jahren nur mit einer Frist von zwölf Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zulässig ist, unwirksam.[2279] Dem Handelsvertreter im Nebenberuf steht kein Ausgleichsanspruch zu. Der Anspruch auf einen angemessenen Vorschuss auf die Provision im Zeitpunkt, in dem der andere Vertragsteil noch nicht, wohl aber der vertretene Unternehmer den Vertrag ausgeführt hat, der Kunde also noch nicht bezahlt, der Unternehmer aber schon geliefert hat (§ 87a Abs. 1 S. 2 HGB), kann ausgeschlossen werden.[2280] Ob eine Handelsvertretertätigkeit im Haupt- oder im Nebenberuf vorliegt, richtet sich allein nach der Verkehrsauffassung.[2281] Eine AGB-Klausel, die den Handelsvertreter zum Handelsvertreter im Nebenberuf herabstuft, ist ebenso wie eine individualvertragliche Regelung unwirksam, wenn diese Einstufung mit der Verkehrsanschauung nicht übereinstimmt. Die Unwirksamkeit kann mit der Verbandsklage geltend gemacht werden.[2282]

[2280] Vgl. Baumbach/Hopt/Hopt, § 92b Rn 9.

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