Rz. 1749

Mit der Beauftragung eines Rechtsanwalts kommt in der Regel ein entgeltlicher Dienstvertrag zustande, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat (§§ 611, 675 BGB).[3209] Ausnahmsweise kann der Tätigkeit auch ein Werkvertrag zugrunde liegen, etwa bei der Erstellung eines Gutachtens, Vertrags oder Legal Due Diligence Reports.[3210] Die Verwendung von allgemeinen Mandatsbedingungen ist in der Rechtsanwaltschaft, anders als bei Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern, eher selten. Bei umfangreichen Mandaten indes ist die Verwendung von vorformulierten Vergütungsvereinbarungen und Haftungsbegrenzungsvereinbarungen mittlerweile die Regel. Auch wenn diese Vereinbarungen jeweils auf den Einzelfall angepasst werden, stellen sie Allgemeine Geschäftsbedingungen dar. Die Berufsausübung von Rechtsanwälten unterliegt verschiedenen Regelungen, vor allem der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 12.5.2017,[3211] dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 5.6.2017,[3212] und der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA), derzeit in der Fassung vom 1.7.2015. Bei grenzüberschreitender Tätigkeit sind auch die Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Gemeinschaft (CCBE-Berufsregeln) zu beachten.[3213] Eine Verletzung der berufsrechtlichen Regelungen ist ein Indiz für die Unangemessenheit bei der Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 307 BGB.[3214]

 

Rz. 1750

Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat im Laufe der Zeit immer umfangreichere Informationspflichten für Rechtsanwälte geschaffen.[3215] Die auf § 6c GewO beruhende Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-­InfoV) setzt die Richtlinie 2006/123/EG um, nach der jeder Dienstleistungserbringer den Dienstleistungsempfängern bestimme Informationen zur Verfügung zu stellen hat. Nach der DL-InfoV müssen Rechtsanwälte daher vor Vertragsschluss mit dem Mandanten etwa Familien- und Vorname, bei rechtsfähigen Personengemeinschaften und juristischen Personen die Firma und Rechtsform, die Kanzleianschrift und zuständige Rechtsanwaltskammer mitteilen. Unterhält der Rechtsanwalt eine Internetpräsenz, ergeben sich diese Pflichten bereits weitgehend aus § 5 TMG. Weitere Informationspflichten ergeben sich aus § 312a Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 246 EGBGB gegenüber Verbrauchern und aus § 312d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246a EGBGB gegenüber Verbrauchern bei außerhalb der Kanzleiräume geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen.

 

Rz. 1751

Um Verbrauchern eine einfache und schnelle Möglichkeit der außergerichtlichen Beilegung inländischer und grenzüberschreitender Streitigkeiten mit Unternehmen aus Kauf- oder Dienstleistungsverträgen zu schaffen, hat die EU die

Verordnung über die Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (Verordnung (EU) Nr. 524/2013; sog. ODR-Verordnung, ODR = Online Dispute Resolution) erlassen

sowie die

Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (Richtlinie 2013/11/EU; sog. ADR-Richtlinie, ADR = Alternative Dispute Resolution).

Aufgrund der ODR-Verordnung müssen Rechtsanwälte seit dem 9.1.2016 auf ihrer Homepage einen Link zur europäischen Onlinestreitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) vorsehen[3216] und ihre E-Mail-Adresse angeben, wenn sie Online-Dienstverträge mit Verbrauchern schließen.

Die ADR-Richtlinie wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten vom 19.2.2016 in nationales Recht umgesetzt (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz – VSBG).[3217] Ab dem 1.2.2017 müssen Rechtsanwälte, die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres mehr als zehn Personen beschäftigt haben, gemäß § 36 VSBG auf ihrer Homepage oder in ihren AGB über ihre Bereitschaft zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherstreitbeilegungsstelle hinweisen. Nach Entstehung einer Streitigkeit muss seit dem 1.2.2017 jeder Rechtsanwalt gemäß § 37 VSBG auf eine für ihn zuständige Verbraucherstreitbeilegungsstelle – hier: Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft in Berlin[3218] – nebst Anschrift und Webseite hinweisen. Sie müssen auch in diesem Fall darauf hinweisen, ob sie zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle bereit sind. Eine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren besteht für Rechtsanwälte derzeit nicht.[3219]

[3209] Palandt/Sprau, § 675 Rn 23.
[3210] BGH NJW 1965, 106; BGH NJW 1996, 661; KG AnwBl 2014, 449.
[3211] BGBl I S. 1121.
[3212] BGBl I S. 1476.
[3213] Die aktuellen CCBE-Berufsregeln haben die Fassung v. 19.5.2006.
[3214] OLG Hamburg NJW 1968, 302; 303; WLP/Stoffels, R 1; Bunte, NJW 1981, 2657, 2658.
[3215] Eine detaillierte Übersicht mit weiterführenden Angaben bietet die Bundesrechtsanwaltskammer auf ihrer Homepage brak.de.
[3216] http://ec.europa.eu/consumers/odr.
[3217] BGBl I S. 254.
[3218] Neue Grünstaße...

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