Rz. 1103
Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend, wenn dem Handelsvertreter kein regional abgegrenztes Vertragsgebiet, sondern bestimmte Kunden zugewiesen sind. Ein hinreichend gewichtiger einen Änderungsvorbehalt tragender Grund wäre es, dass ein Kunde verlangt, zukünftig direkt vom Unternehmer[2318] oder einem anderen Handelsvertreter betreut zu werden, der beispielsweise bereits ein anderes verbundenes Unternehmen betreut. In einer solchen Situation ist es dem Unternehmer nicht zumutbar, sich – auf die Gefahr des Verlusts des Kunden hin – dessen Wunsch zu widersetzen. So hat auch der BGH den Vorbehalt eines Rechts zur Direktbelieferung in einem exklusiven Vertragshändlervertrag für zulässig erachtet, wenn hierfür eine angemessene Kompensation gewährt wird.[2319]
Rz. 1104
Hiervon zu unterscheiden ist die Situation, dass der Unternehmer seine Vertriebsstrategie ändert und beispielsweise nur noch an Groß- nicht aber an Einzelhändler im Vertragsgebiet verkauft.[2320] In diesen Fällen sind keine besonderen Voraussetzungen für die Ausübung des Änderungsvorbehalts erforderlich, vielmehr ist dies Ausfluss der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit. Ein diesbezüglicher Vorbehalt ist daher auch AGB-rechtlich nicht zu beanstanden. Allerdings ist wiederum eine entsprechende rechtzeitige Information des Handelsvertreters als Ausfluss des § 86a HGB erforderlich,[2321] die im Hinblick auf das Transparenzgebot auch in der Änderungsvorbehaltsklausel auszuformulieren ist.
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