Leitsatz

Lernspiele als "Darstellungen wissenschaftlicher Art" können urheberrechtlich geschützt sein. Dabei kann bereits der Darstellung einfachster wissenschaftlicher Erkenntnisse Urheberrechtsschutz zukommen.

 

Sachverhalt

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatten die Klägerin und der Beklagte Lernhilfen hergestellt und vertrieben, die weitestgehend nach demselben Prinzip funktionierten. Die zunächst auf dem Markt Gewesene nahm die andere Anbieterin auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Auf die Revision der Klägerin hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Berufungsgericht hatte angenommen, eine Urheberrechtsverletzung sei ausge­schlossen, weil sich die Inhalte und Aufgaben der Übungshefte der Beklagten von denen der Klägerin unterschieden. Diese Spiele bestehen aus mehreren Übungsheften und einem Kontrollgerät, mit welchem der Anwender feststellen kann, ob die Aufgaben richtig gelöst wurden. Das Kontrollgerät besteht aus einem flachen Kunststoffkasten, mit 12 quadratischen Plättchen. Der Anwender muss die Plättchen entsprechend der Beantwortung ordnen und kann damit, bleibt er fehlerlos, ein im Übungsheft zur Kontrolle abgebildetes Muster bilden.

Nach Ansicht des BGH handelt es sich bei Lernspielen um Darstellungen wissenschaftlicher Art gem. § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG, welche urheberrechtlich geschützt sind und der Vermittlung von belehrenden und unterrichtenden Informationen dienen. Dabei komme es auch nicht darauf an, ob sich die Inhalte und Aufgaben in den Übungsheften der beiden Anbieter unterscheiden. Nach dem Urheberrechtsschutz sei der dargestellte Inhalt ohne Bedeutung. Vielmehr sei von Bedeutung, wie etwas dargestellt wurde, da nur die Form der Darstellung deren Urheberrechtsschutz begründen könne.

Des Weiteren reiche es für den Urheberrechtsschutz als Darstellung wissenschaftlicher Art schon aus, dass sich die Gestaltung vom alltäglichen Schaffen im betroffenen Bereich der Lernspiele abhebe. Sollten die Lernspiele der Klägerin allerdings nur ein geringes Maß an Eigentümlichkeit haben, könnten bereits verhältnismäßig geringfügige Abweichungen in der Gestaltung der Lernspiele der Beklagten zur Folge haben, dass keine Urheberrechtsverletzung vorliegt. Da eine Urheberrechtsverletzung möglich ist, verwiesen sie die Sache erneut an das Berufungsgericht, welches nun unter Berücksichtigung der Urteilsgründe neu zu entscheiden hat.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil v. 1.6.2011, I ZR 140/09.

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