Neben der Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht ist auch ein Entzug der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde denkbar. Letzteres ist möglich, wenn sich nach Auffassung der Behörde der Inhaber der Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, weil er körperliche, geistige oder charakterliche Mängel hat.

Anhaltspunkte für die Entziehung der Fahrerlaubnis gibt der Punktestand im Verkehrszentralregister (ab 1.5.2014 Fahreignungsregister) in Flensburg.

Nach dem bis zum 30.4.2014 geltenden Recht für die Maßnahmen der Verwaltungsbehörde in Abhängigkeit des Punktestands folgende Grundsätze:

Bis 8 Punkte

Die Verwaltungsbehörde hat hier in der Regel keine Anhaltspunkte festzustellen, dass sich der Betroffene als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs erweist.

8 bis 13 Punkte

Der Betroffene erhält eine schriftliche Verwarnung, die gebührenpflichtig ist. Er wird auf die Möglichkeit eines Aufbauseminars hingewiesen. Bei einem Punktestand von bis zu 8 Punkten gibt es einen Nachlass von 4 Punkten. Bei einem Stand von 9 bis 13 Punkten wird ein Rabatt von 2 Punkten gewährt, allerdings ist in jedem Fall der Besuch des Aufbauseminars nur einmal innerhalb von 5 Jahren möglich.

14 bis 17 Punkte

Hier wird ebenfalls eine schriftliche Verwarnung ausgesprochen und darüber hinaus die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet. Das Aufbauseminar muss innerhalb einer bestimmten Frist absolviert und der Behörde nachgewiesen werden. Nimmt der Betroffene nicht fristgerecht am Aufbauseminar teil, wird automatisch die Fahrerlaubnis entzogen. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben. Ein Erlass von Punkten ist mit dieser Maßnahme nicht verbunden. Gleichzeitig wird der Betroffene darauf hingewiesen, dass er die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung in Anspruch nehmen kann. Bei der Teilnahme an der verkehrspsychologischen Beratung ist ein Erlass von 2 Punkten möglich, wenn die verkehrspsychologische Beratung erfolgreich absolviert wurde und mindestens 14 Punkte erreicht wurden und zuvor ein Aufbauseminar besucht wurde. Es findet kein doppelter Punkteabbau durch eine verkehrspsychologische Beratung und ein nachfolgendes Aufbauseminar statt.

18 Punkte

Sind bei dem Betroffenen 18 Punkte oder mehr festzustellen, erweist sich der Betroffene als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs. Die Fahrerlaubnis wird sodann automatisch entzogen. Eine neue Abteilung ist erst nach dem Ablauf von 6 Monaten und nach der erfolgreichen Absolvierung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung möglich. Ausnahmefälle von der automatischen Entziehung sind denkbar. Es ist möglich, auch schon vor Ablauf der Frist einen entsprechenden Antrag zu stellen und eine medizinisch-psychologische Untersuchung durchzuführen. Ausnahmen in besonderen Einzelfällen von diesen Fristen sind durch die Verwaltungsbehörden möglich

Zum Aufbauseminar und zur verkehrspsychologischen Beratung kann auf obige Ausführungen verwiesen werden. Besondere Aufbauseminare gibt es bei Fahrten unter Alkohol und unter berauschenden Mitteln.

Durch die Änderung des Punktesystems zum 1.5.2014 ergeben sich hinsichtlich der Maßnahmen der Verwaltungsbehörde in Abhängigkeit des Punktestands im Fahreignungsregister folgende Änderungen:

Bis 3 Punkte

Nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem wird zulasten des Betroffenen eine sog. Vormerkung eingetragen (§ 4 Abs. 4 StVG). Damit bestehen in der Regel keine Anhaltspunkte festzustellen, dass sich der Betroffene als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs erweist.

4 bis 5 Punkte

Der Betroffene erhält in der sog. Stufe 1 des Fahreignungs-Bewertungssystems eine schriftliche Ermahnung, die gebührenpflichtig ist (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG). Er wird auf die Möglichkeit eines Fahreignungsseminars nach § 4 a StVG hingewiesen. Dadurch kann bei Vorlage einer Teilnahmebescheinigung bei einem Punktestand von 1 bis 5 Punkten ein Abzug von einem Punkt erreicht werden. Diese Punktereduzierung ist nur einmal innerhalb von 5 Jahren möglich. Das Fahreignungsseminar besteht aus einer verkehrspädagogischen und verkehrspsychologischen Teilmaßnahme.

6 bis 7 Punkte

Hier wird in der sog. Stufe 2 des Fahreignungs-Bewertungssystems eine schriftliche Verwarnung ausgesprochen(§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG) und darüber hinaus auf die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar nach § 4 a StVG hingewiesen. Der Betroffene ist darauf hinzuweisen, dass dafür kein Punkteabzug gewährt wird (§ 4 Abs. 5 Satz 2 StVG). Ferner erfolgt der Hinweis, dass bei Erreichen von 8 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird.

8 Punkte

Sind bei dem Betroffenen 8 Punkte oder mehr festzustellen, erweist sich der Betroffene als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG). Die Fahrerlaubnis wird sodann nach der Stufe 3 des Fahreignungs-Bewertungssystems automatisch entzogen. Eine neue Erteilung ist erst nach dem Ablauf von 6 Monaten und nach der erfolgreichen Absolvierung einer ...

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