Das strafrechtliche Urteil kann mit der Berufung angegriffen werden. Die Berufung ist innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils einzulegen und kann innerhalb einer weiteren Woche nach Ablauf der Frist zur Einlegung der Berufung begründet werden. War das Urteil zu dieser Zeit noch nicht zugestellt, kann die Berufung innerhalb einer Woche nach Zustellung des Urteils begründet werden (§ 317 StPO). Eine Verpflichtung dazu besteht allerdings für den Verteidiger nicht. Lediglich die Staatsanwaltschaft ist gehalten, das Rechtsmittel zu begründen (Nr. 156 Abs. 1 RiStBV). Im Berufungsverfahren werden nochmals alle Tatsachen des erstinstanzlichen Verfahrens geprüft.

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