Die in der Praxis häufigsten Vergehen im Straßenverkehr sind:

  • § 315 c StGB: Gefährdung des Straßenverkehrs durch Führen eines Fahrzeugs bei Fahrunsicherheit infolge Alkoholgenusses oder Genusses anderer berauschender Mittel, Gefährdung des Straßenverkehrs durch grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten (z. B. schwer wiegende Fälle der Vorfahrtmissachtung, zu schnelles Fahren an besonders gefährdeten und unübersichtlichen Stellen, Missachtung des Rechtsfahrgebots, Wenden, Rückwärtsfahren und Fahren entgegen der Fahrtrichtung auf Autobahnen),
  • § 316 StGB: Führen eines Fahrzeugs bei Fahrunsicherheit infolge Genusses von Alkohol und anderer berauschender Mittel ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer,
  • § 323 a StGB: Vollrausch,
  • § 142 StGB: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort,
  • § 240 StGB: Nötigung,
  • § 323 c StGB: Unterlassene Hilfeleistung,
  • § 229 StGB: Fahrlässige Körperverletzung,
  • § 21 StVG: Fahren ohne Fahrerlaubnis.

Im Strafverfahren muss der Betroffene zum Termin der Hauptverhandlung erscheinen. Im Einspruchsverfahren wird der Einspruch des Betroffenen verworfen, wenn er nicht zum Termin der Hauptverhandlung erscheint.

Sollte sich im Rahmen des Strafverfahrens der Vorwurf einer Straftat bestätigen, wird eine Geldstrafe, gemessen nach Tagessätzen unter Berücksichtigung des täglichen Nettoverdienstes des Angeklagten (aufgrund der eigenen Angaben des Angeklagten bzw. der Schätzung des Gerichts), festgesetzt. Darüber hinaus können und werden in der Regel der Entzug der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB für mindestens 6 Monate (§ 69a Abs. 1 StGB, bei vorheriger Entziehung mindestens 3 Monate nach § 69a Abs. 4 StGB) sowie Fahrverbote verhängt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge