Das Gericht hat im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Möglichkeit, das Verfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG auf Kosten der Landeskasse einzustellen, wobei der Betroffene in diesen Fällen seine notwendigen Auslagen (insbesondere Rechtsanwaltskosten) selbst tragen muss. Diese Einstellungsmöglichkeit besteht auch schon vor dem Termin der Hauptverhandlung.

 
Praxis-Tipp

Droht dem Mandanten im Fall einer Verurteilung der Eintrag von einem Punkt im Fahreignungsregister oder ein Fahrverbot, kann es ratsam sein, bereits vor dem Termin der Hauptverhandlung auf eine Beendigung des Verfahrens durch das Amtsgericht im Beschlussweg nach § 72 OWiG hinzuwirken. Das kann mit dem Hinweis auf eine ansonsten durchzuführende umfangreiche Beweisaufnahme oder die Einholung eines Sachverständigengutachtens begründet werden. So kann sich der Mandant z. B. mit einer Verurteilung zu einer Geldbuße von 55 EUR einverstanden erklären, ohne dass damit ein Eintrag im Fahreignungsregister verbunden ist. Auch ein im Bußgeldbescheid ausgesprochenes Fahrverbot kann durch eine Kompensation in Geld (in der Regel Verdopplung der Geldbuße) verhindert werden. In diesem Fall muss aber konkret dargelegt und glaubhaft gemacht werden, aus welchen Gründen das Fahrverbot für den Mandanten eine besondere Härte darstellt.

Tatbestände

Die wesentlichen Tatbestände einer Ordnungswidrigkeit sind:

  • Geschwindigkeitsüberschreitungen,
  • zu geringer Sicherheitsabstand,
  • Rotlichtverstöße,
  • Vorfahrtsverstöße mit Unfallfolge,
  • Fahrzeug- und Ladungsmängel.
 
Hinweis

Anwesenheit in der Hauptversammlung

Der Betroffene ist grundsätzlich verpflichtet, beim Termin der Hauptverhandlung teilzunehmen. Auf Antrag des Verteidigers kann er jedoch durch das Gericht von seiner Teilnahmepflicht entbunden werden, wenn er sich schon zur Sache geäußert oder erklärt hat, dass er in der Verhandlung nichts zur Sache aussagen will und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhaltes nicht erforderlich ist (§ 73 Abs. 2 OWiG). Die Erforderlichkeit zur Anwesenheit ist z. B. anzunehmen, wenn die Fahrereigenschaft des Betroffenen nicht durch ein Geständnis feststeht und bestritten wird.

Im Fall der Entbindung des Betroffenen vom persönlichen Erscheinen kann sich der Betroffene durch einen schriftlich bevollmächtigten Verteidiger vertreten lassen (§ 73 OWiG). Es kann dann auch ohne die Anwesenheit des Betroffenen bei Gericht verhandelt und eine Entscheidung herbeigeführt werden. Wichtig ist jedoch, dass der Verteidiger eine schriftliche Bevollmächtigung vorlegen kann, soweit diese nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt zur Gerichtsakte gelangt ist. Liegt keine Entbindung durch das Gericht vor und erscheint der Mandant nicht, wird der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid verworfen. Das gilt auch dann, wenn ein Verteidiger (mit schriftlicher Bevollmächtigung) im Termin der Hauptverhandlung anwesend ist.

Im Termin der Hauptverhandlung wird der Inhalt des Bußgeldbescheides noch einmal verlesen. Der Betroffene erhält sodann noch einmal Gelegenheit, sich zum Sachverhalt zu äußern. Eine Verpflichtung zu Angaben hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Verhältnisse besteht für den Betroffenen indes nicht.

Im Anschluss daran werden die geladenen Zeugen oder Sachverständigen angehört. Beweisanträge müssten rechtzeitig vor der Hauptverhandlung gestellt werden, soweit dies möglich ist. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass das Gericht einen Beweisantrag ablehnt, wenn es den Sachverhalt für geklärt hält und das Beweismittel zur Aussetzung der Verhandlung führen würde, etwa weil ein Zeuge zu spät genannt wird.

Das erstinstanzliche Verfahren endet entweder mit einem Freispruch für den Fall, dass dem Betroffenen der Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit nicht gemacht werden kann, einer Einstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG oder einer Verurteilung. Eine Einstellung unter einer Geldauflage ist nicht zulässig (§ 47 Abs. 3 OWiG). Das Gericht kann auch zum Nachteil des Betroffenen von einer früheren Entscheidung der Bußgeldbehörde im Bußgeldbescheid abweichen und eine höhere Geldbuße unter Berücksichtigung des im Bußgeldkatalog enthaltenen Regelsatzes festlegen.

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