Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährung der Ansprüche mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Die Verjährung ist nach § 203 BGB gehemmt, solange zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben. Dazu gehört jeder Meinungsaustausch zwischen den Anspruchsparteien. Die Verhandlungen sind erst dann beendet, wenn eindeutig zum Ausdruck kommt, dass die Fortsetzung der Verhandlungen abgelehnt wird. In diesem Fall tritt die Verjährung nach § 203 Satz 2 BGB frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Bei der Berechnung ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Verjährung erst am Schluss des Jahres beginnt, in dem sich der Verkehrsunfall ereignet hat.

Wird ein unbezifferter Schmerzensgeldantrag gestellt, führt seine gerichtliche Geltendmachung nach § 204 BGB zur Hemmung der Verjährung. Zwar muss auch bei einem unbeziffertem Klageantrag die Größenordnung des geltend gemachten Betrages so genau wie möglich angegeben werden, das hindert jedoch das Gericht nicht, im Rahmen seines richterlichen Ermessens einen höheren Schmerzensgeldbetrag zuzusprechen, wenn der Kläger für sein Begehren keine feste Obergrenze setzt.

 
Hinweis

Hemmung der Verjährung

Wichtig ist, dass die Verjährung nicht bei der Erhebung einer Teilklage für den nicht geltend gemachten Teil gehemmt wird. Steht der Anspruch der Höhe nach noch nicht fest, sollte anstelle einer Teilklage eine Feststellungsklage erhoben werden.

In Abänderung der bisherigen Gesetzeslage des § 12 Abs. 3 VVG alte Fassung gilt nach § 15 VVG in der Fassung ab dem 1.1.2008, dass für einen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag, der beim Versicherer angemeldet worden ist, die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt ist, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.

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