Nach § 843 Abs. 1 BGB ist auch bei einer Vermehrung der Bedürfnisse des Geschädigten durch Zahlung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten. Zu dem Mehrbedarfsschaden gehört all das, was nicht mehr direkt dem Heilungsprozess dient. Dadurch sollen alle dauernden und regelmäßigen Nachteile ausgeglichen werden, die dem Verletzten infolge dauernder Beeinträchtigung seines körperlichen Wohlbefindens entstehen (BGH, Urteil v. 19.5.1981, VI ZR 108/79).

Die Berechnung dieser vermehrten Bedürfnisse kann sowohl konkret erfolgen (z. B. Aufwendungen für Hilfsmittel, Pflegekosten, Kosten für Haushaltshilfen, einmalige Anschaffungen) als auch fiktiv (z. B. Kosten einer professionellen Pflege bei einer Pflege durch Familienangehörige oder Verwandte).

Auch einmalige Aufwendungen für Haus oder Wohnung zwecks Einrichtung der persönlichen Lebensumstände infolge der Verletzung (z. B. behindertengerechter Umbau der Wohnung) gehören zu den zu ersetzenden Kosten (BGH, Urteil v. 12.7.2005, VI ZR 83/04). Das betrifft auch verletzungsbedingt erforderliche einmalige Umbaukosten für ein Kfz (vgl. zu den Voraussetzungen z. B. BGH, Urteil v. 20.1.2004, VI ZR 46/03).

Dem Inhalt nach geht dieser Anspruch auf die Zahlung einer Rente, wenn es sich um dauernde vermehrte Bedürfnisse handelt. Die Höhe dieser Rente kann mit der Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO angepasst werden. Anstelle der Rentenleistung kann auch eine Kapitalabfindung gezahlt werden. Gegen den Willen des Schädigers ist dies jedoch nur dann zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Wege eines Abfindungsvergleichs ist eine Kapitalabfindung jedoch zulässig. Problematisch ist in diesem Zusammenhang die Berechnung der Abfindung. Grundsätzlich gilt, dass der Kapitalbetrag gezahlt werden soll, der die Zahlungen abdeckt, die unter Berücksichtigung der hypothetisch anfallenden Zinsen während der voraussichtlichen Laufzeit der Rente anfallen.

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