Die bei Personenschäden anfallenden Heilbehandlungskosten sind vom Geschädigten zu bezahlen. Dabei ist im Rahmen der Aktivlegitimation sowohl bei der gesetzlichen als auch bei der privaten Krankenversicherung auf den gesetzlichen Forderungsübergang zu achten. Die Geltendmachung dieser Kosten spielen daher für die anwaltliche Geltendmachung von Schadensersatz nur eine untergeordnete Rolle, z. B. bei der Geltendmachung einer Selbstbeteiligung im Rahmen der privaten Krankenversicherung. Problematisch kann in diesem Zusammenhang die Erstattung von Besuchskosten naher Angehöriger im Krankenhaus sein. Im Wege der Vorteilsausgleichung sind bei einem Krankenhausaufenthalt ersparte Kosten der häuslichen Verpflegung zu berücksichtigen. Bei gesetzlich Versicherten entspricht das in der Regel dem zu zahlenden Eigenanteil für den Krankenhausaufenthalt. Mehrkosten für eine Unterbringung im Einzelzimmer oder eine Behandlung durch den Chefarzt sind nur dann erstattungsfähig, wenn der Geschädigte auch ohne den Verkehrsunfall diese Leistungen in Anspruch genommen hätte.

Ist der Geschädigte in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, wird davon ausgegangen, dass diese Leistungen ausreichend sind, um die Gesundheit wieder herzustellen. Nimmt der gesetzlich krankenversichert Geschädigte Privatleistungen in Anspruch, sind diese nur unter (strengen) Voraussetzungen erstattungsfähig, z. B. wenn die Leistung zwingend notwendig ist und die gesetzlichen Kassenleistungen aus medizinischer Sicht nicht ausreichen (vgl. dazu BGH, Urteil v. 6.7.2004, VI ZR 266/03).

Zu den Heilbehandlungskosten gehören auch Eigenbeteiligungen bei therapeutischen Leistungen sowie Zuzahlungen zu Medikamenten und Fahrtkosten zu den jeweiligen Behandlungen.

Die Heilbehandlungskosten sind auch zum Gegenstandswert bei der anwaltlichen Gebührenberechnung hinzuzurechnen, wenn sie von der Krankenversicherung bezahlt werden.

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