Der Geschädigte hat nach § 249 BGB einen Anspruch auf Erstattung von Kosten, die dadurch entstehen, dass das Fahrzeug nach dem Unfall nicht mehr fahrbereit ist und abgeschleppt werden muss. Zu berücksichtigen ist jedoch hier die Schadensminderungspflicht des Geschädigten. So hat er keinen Anspruch auf Erstattung von unangemessenen Abschleppkosten, wenn er sein Fahrzeug vom Unfallort in eine sehr weit entfernte Werkstatt seiner Wahl abschleppen lässt. In diesem Fall ist es ratsam, zunächst das Fahrzeug in die nächstgelegene Fachwerkstatt abschleppen zu lassen und sodann vorher mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung abzustimmen, ob auch die Kosten für ein Abschleppen in die Werkstatt nach Wahl des Geschädigten übernommen werden.

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