Der Geschädigte hat Anspruch auf die Erstattung der Kosten, die durch einen von ihm beauftragten Rechtsanwalt mit der Unfallregulierung entstehen. Die Rechtsprechung und auch der BGH haben sich in letzter Zeit dahingehend positioniert, dass bei der Abwicklung eines durchschnittlichen bzw. normalen Verkehrsunfalls nach dem RVG eine Geschäftsgebühr nach VV Nr. 2300 in Höhe von 1,3 gerechtfertigt ist. Hier ist zu berücksichtigen, dass bei einer Vorsteuerabzugsberechtigung des Mandanten lediglich der Nettobetrag von der gegnerischen Versicherung zu bezahlen ist. Dem Mandanten bleibt die Zahlung des Umsatzsteuerbetrages an den Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin.

 
Hinweis

Überdurchschnittlicher Verkehrsunfall

Ein überdurchschnittlicher Verkehrsunfall mit der Rechtfertigung eines höheren Gebührensatzes (z. B. 1,5 oder 1,8) wird angenommen, wenn sich die Schadenregulierung nach ausländischem Schadenrecht richtet oder schwere Personenschäden reguliert werden sollen.

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