Dem Geschädigten steht für seine Tätigkeiten im Rahmen der Schadensregulierung eine Auslagenpauschale zu. Diese ist als pauschale Entschädigung für notwendige Telefonate, Fahrtkosten und Schriftverkehr des Geschädigten mit der Polizei, der gegnerischen Haftpflichtversicherung, der eigenen Haftpflichtversicherung oder Vollkaskoversicherung und für den Kontakt mit dem Rechtsanwalt/der Rechtsanwältin vorgesehen.

 
Hinweis

Höhe der Auslagenpauschale

Die Höhe dieser Auslagenpauschale wird von den Gerichten unterschiedlich bewertet. Sie beträgt in der Regel 20 oder 25 EUR.

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