Eine Abrechnung des Schadens auf der Grundlage der tatsächlich angefallenen Reparaturkosten ist grundsätzlich bis zur 130 %-Grenze möglich, d. h. die Reparaturkosten und der Minderwert addiert betragen maximal 130 % des (nicht um den Restwert gekürzten) Wiederbeschaffungswertes. Erforderlich ist in diesem Fall die Vorlage der Reparaturkostenrechnung soweit die Reparatur nicht bereits aufgrund einer Kostenübernahmeerklärung der Versicherung an die Werkstatt erfolgt ist. In letzterem Fall erfolgt die Abrechnung der Reparaturkosten direkt zwischen der Werkstatt und der Haftpflichtversicherung.

Unproblematisch ist eine Erstattungsfähigkeit der Reparaturkosten, wenn diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, insbesondere ist eine Weiternutzung des Fahrzeugs durch den Geschädigten nicht notwendig (vgl. BGH, NJW 2007, 588). Sind aber die Reparaturkosten höher als der Wiederbeschaffungswert, bleiben aber innerhalb der o. g. 130 %-Grenze, sind die Reparaturkosten nur dann zu erstatten, wenn der Geschädigte das Fahrzeug noch weitere 6 Monate nutzt (vgl. BGH, NJW 2008, 2183). Erfolgt vor dieser Frist eine Veräußerung des Fahrzeugs, wird auch bei konkreter Abrechnung nur bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes bezahlt. Allerdings ist die 6-Monats-Frist keine Fälligkeitsvoraussetzung für den Schadensersatzanspruch (BGH, VersR 2009, 128).

 
Hinweis

Reparatur in Eigenregie

Wird eine Reparatur in Eigenregie vorgenommen, besteht keine Verpflichtung, die Reparaturkostenrechnung vorzulegen. Der Geschädigte ist dann lediglich verpflichtet nachzuweisen, dass die Reparatur nach den Vorgaben des Sachverständigengutachtens erfolgt ist. Mehrwertsteuer wird nur dann erstattet, wenn sie nachweislich angefallen ist, z. B. für selbst beschaffte Ersatzteile.

Stellt sich im Rahmen der Reparatur heraus, dass die Reparaturkosten oberhalb der 130 %-Grenze liegen, kann eine Schadensabrechnung grundsätzlich nur noch auf Totalschadensbasis (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) erfolgen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge