Die geltend gemachten Schadenspositionen sind zu verzinsen und zwar spätestens dann, wenn sich der Schädiger mit der Zahlung in Verzug befindet. Das ist erst dann der Fall, wenn trotz ordnungsgemäßer Fristsetzung von drei bis vier Wochen keine Zahlung erfolgt. Der Zinssatz beträgt nach § 288 Abs. 1 BGB 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.

 
Achtung

Kreditaufnahme

Vorsicht ist bei der Geltendmachung von Finanzierungskosten geboten. Das kann dann der Fall sein, wenn zur Reparatur des Fahrzeugs durch den Geschädigten ein Kredit aufgenommen werden muss. Die damit verbundenen Kosten sind nur dann zu erstatten, wenn dargelegt und nachgewiesen werden kann, dass die Kreditaufnahme notwendig war. Eine Verpflichtung zur Kreditaufnahme zum Zweck der Finanzierung der Reparaturkosten oder der Ersatzbeschaffung hat der Geschädigte allerdings nicht.

Der Geschädigte bzw. die Haftpflichtversicherung ist bereits bei der ersten Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen darauf hinzuweisen, dass eine eigene Vorfinanzierung der Reparaturkosten durch den Geschädigten nicht möglich und eine Kreditaufnahme für die Durchführung der Reparatur notwendig ist (sog. Armutswarnung; § 254 Abs. 2 BGB). Nach vorherrschender Meinung in der Rechtsprechung müssen dazu noch keine Nachweise und Belege vorgelegt werden (a. A. OLG Naumburg, Urteil v. 29.10.2019, 1 U 142/19: Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Geschädigten müssen frühzeitig geschildert und dargelegt werden, aus welchen Gründen eine Vorfinanzierung der Reparaturkosten nicht möglich sein soll).

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